Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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2) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als in hohem Grade wahrscheinlich an- 
zusehen (§ 61 Abs. 1 des Reichsgesetzes), wenn die im Anhang A unter I Nr. 2 bezeich- 
neten klinischen Merkmale vorliegen. 
(6) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als festgestellt anzusehen, wenn bei einem 
dieser Seuche nach Abs. 1 oder 2 verdächtigen Tiere in den Ausscheidungen aus der Lunge, 
aus dem Euter, aus der Gebärmutter oder aus dem Darme Tuberkelbazillen ermittelt 
sind. Werden Tuberkelbazillen bei einem Tiere ermittelt, bei dem die klinischen Ver- 
dachtsmerkmale nach Abs. 1 oder 2 nur zum Teil vorliegen, so ist das Vorhandensein 
der Tuberkulose als festgestellt anzusehen, wenn bei einer frühestens 4 Wochen nach der 
ersten Untersuchung vorgenommenen zweiten Untersuchung abermals Tuberkelbazillen in 
den Ausscheidungen ermittelt werden. 
(4) Für die Art der Ermittlung der klinischen Merkmale (Abs. 1, 2) und der 
Tuberkelbazillen (Abs. 3) ist die im Anhang A unter II und III gegebene Anweisung 
maßgebend. 
(5) Die bakteriologische Feststellung ist, vorbehältlich der Sonderbestimmungen im 
Anhang B (§ 333) unter II Nr. 2, vorerst nur bei solchen Tieren regelmäßig 
vorzunehmen, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose als in hohem Grade wahr- 
scheinlich anzusehen ist (Abs. 2) oder im Falle des einfachen Tuberkuloseverdachts (Abs. 1) 
die Voraussetzungen des § 345 Abs. 2 Satz 2 gegeben sind. In allen anderen Fällen 
des Abs. 1 dagegen, sowie in den Fällen, in denen die klinischen Verdachtsmerkmale 
nach Abs. 1 oder 2 nur zum Teil vorliegen (Abs. 3 Satz 2), hat diese Feststellung vor- 
läufig nur einzutreten, wenn der Oberamtstierarzt bei der mikroskopischen Untersuchung 
der verdächtigen Ausscheidungen tuberkelbazillenähnliche Stäbchen ermittelt hat. Die 
bakteriologische Feststellung der Tuberkulose bleibt bis auf weiteres dem Hygienischen 
Laboratorium, Tierärztliche Abteilung, des Medizinalkollegiums vorbehalten. Die zur 
bakteriologischen Untersuchung erforderlichen Proben sind durch den Oberamtstierarzt 
womöglich bei der Ermittlung des Seuchenausbruchs (§ 11 des Reichsgesetzes) oder der 
im § 345 Abs. 2 vorgesehenen wiederholten klinischen Untersuchung zu entnehmen und 
mit einem kurzen Begleitbericht, in den im Satz 2 des gegenwärtigen Absatzes bezeichneten 
Fällen unter Anschluß der angefertigten Ausstrichpräparate, einzusenden; in dem Be- 
richt ist auch der ungefähre Wert des Tieres in seinem dermaligen Zustand anzugeben.
	        
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