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§ 332.
In den Fällen, in denen der Viehbestand dem im Anhang B (8 333) bezeichneten frei-
willigen Tuberkulosetilgungsverfahren angeschlossen ist, hat der Oberamtstierarzt nur die
ihm in diesem Anhang zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen.
II. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren mit Rindern, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose
festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist.
§ 333 (302).
(1) Die Tötung von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt
oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, kann, soweit es sich nicht um Schlachtvieh (8 1
Abs. 3 des Reichsgesetzes) handelt, vom Medizinalkollegium im Rahmen der hierfür vor-
handenen Geldmittel nach Maßgabe der Bestimmungen in den Abs. 2, 3 angeordnet
werden.
2) Von der Tötungsbefugnis darf in vollem Umfange (Abs. 3 unter a bis e) nur
in solchen Rindviehbeständen Gebrauch gemacht werden, die dem im Anhang B zu diesem 32 5 Jun
Abschnitt Nr. II 12 bezeichneten staatlich beaufsichtigten, freiwilligen Tuberkulosetilgungs- löniem a
verfahren unterstellt sind. 12.
(0 Wo die Voraussetzung des Abs. 2 nicht zutrifft, ist mit der Tötungsanordnung
nur schrittweise unter besonderer Berücksichtigung derjenigen Wirtschaften, die sich Zucht-
genossenschaften angeschlossen haben oder vorzugsweise Aufzucht betreiben, nach den ein-
zelnen Tuberkuloseformen mit Beschränkung auf solche Tiere vorzugehen, die nachweislich
mindestens 1 Jahr lang württembergischen landwirtschaftlichen Betrieben angehören.
Dabei werden in der Regel zunächst nur die nachstehend unter a bezeichneten Tiere auf
polizeiliche Anordnung getötet und es wird, soweit nicht in einzelnen Fällen aus zwin-
genden seuchenpolizeilichen Gründen eine Abweichung geboten erscheint, auf die unter b
genannten Tiere erst übergegriffen, wenn sich übersehen läßt, daß die vorhandenen Geld-
mittel ausreichen; das gleiche gilt für das Weiterschreiten von Gruppe b auf Gruppe c,
von c auf 4 usw. Im übrigen sollen die Tiere in nachstehender Reihenfolge getötet
werden: