Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(2) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Ortspolizeibehörde 
nach Aufnahme des Tatbestandes und nach etwaiger Kennzeichnung des Rindes 
(§8§ 335, 337) dessen Weiterbeförderung an einen anderen Ort zum Zwecke der 
Schlachtung oder Absonderung gestatten. Wird die Erlaubnis zur überführung in 
einen anderen Gemeindebezirk erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts 
von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen; diese Behörde 
hat nach § 334 Abs. 3 Satz 2 zu verfahren. 
§ 339 (308). 
(1) Die Schlachtung oder das Verenden eines der Absonderung unterworfenen 
Rindes hat der Besitzer der Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen, die ihrerseits die 
Anzeige unverzüglich an den Oberamtstierarzt weiterzugeben hat. Im Falle der 
Schlachtung hat die Fleischbeschau durch einen Tierarzt — den ordentlichen tierärzt- 
lichen Beschauer oder den tierärztlichen Ergänzungsbeschauer des Schlachtorts — zu 
geschehen, der den Befund der Ortspolizeibehörde alsbald mitzuteilen hat; besondere 
Kosten dürfen der Staatskasse hieraus nicht erwachsen. 
(2) Wird die Schlachtung in einem anderen Gemeindebezirk als dem des bisherigen 
Standorts des Rindes vorgenommen, so ist die Ortspolizeibehörde des Schlachtorts 
von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen; diese Be- 
hörde hat nach § 334 Abs. 3 Satz 2 zu verfahren. 
§ 340 (309). 
Wenn der Besitzer eines Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs= und Nutzungs- 
beschränkungen übertritt, so kann das Oberamt die sofortige Tötung des Tieres an- 
ordnen. 
§ 341 (310). 
Die wegen hoher Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuberkulose getroffenen 
Anordnungen sind aufzuheben, sofern nach amtstierärztlichem Gutachten die Krankheits- 
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