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erscheinungen, die das Vorhandensein der Tuberkulose in hohem Grade wahr
machten, verschwunden sind.
b. Verfahren bei ein fachem Tuberkuloseverdachte.
§ 342 (311).
(1) Rinder, bei denen der einfache Verdacht der Tuberkulose festgestellt ist
Abs. 1), sind nach Maßgabe des § 335 Abs. 2 von anderen Rindern abzusond
ihre Schlachtung erfolgt oder ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist.
(2) Die abgesonderten Tiere unterliegen folgenden Verkehrs= und N
beschränkungen:
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen v“
fällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht erfolgen.
b) Die Milch von Kühen, die der Eutertuberkulose verdächtig sind, darf,
ob ein oder mehrere Viertel des Euters der Erkrankung an Tuberkul
dächtig sind, nicht weggegeben oder verwertet werden, bevor sie au-
erhitzt worden ist (§ 39 Abs. 3). Die Milch solcher Kühe ist in ein be
Gefäß zu melken, das vor jeder anderweitigen Benutzung nach § 11
Nr. 9, 10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren zu desinfizi
G) Im übrigen ist die Nutzung der tuberkuloseverdächtigen Rinder gestattet
dürfen auch außerhalb des Stalles unter der Bedingung verwendet werden,
nicht in fremde Ställe und in der Regel auch nicht auf eine Weide oder ein
abteilung gebracht werden, die mit anderen Rindern beweidet wird. Dem
steht es frei, die verdächtigen Rinder schlachten zu lassen.
(4) Der Besitzer oder sein Vertreter hat der Ortspolizeibehörde Anzeige zu#*
wenn bei einer wegen Verdachts der Lungen-, Gebärmutter= oder Darmtul
abgesonderten Kuh am Euter verdächtige Veränderungen auftreten; die Mil
solchen Tieres ist nach Abs. 2 unter b zu behandeln. Die Ortspolizeibehörde
Oberamtstierarzt zu benachrichtigen.