Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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erscheinungen, die das Vorhandensein der Tuberkulose in hohem Grade wahr 
machten, verschwunden sind. 
b. Verfahren bei ein fachem Tuberkuloseverdachte. 
§ 342 (311). 
(1) Rinder, bei denen der einfache Verdacht der Tuberkulose festgestellt ist 
Abs. 1), sind nach Maßgabe des § 335 Abs. 2 von anderen Rindern abzusond 
ihre Schlachtung erfolgt oder ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist. 
(2) Die abgesonderten Tiere unterliegen folgenden Verkehrs= und N 
beschränkungen: 
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen v“ 
fällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht erfolgen. 
b) Die Milch von Kühen, die der Eutertuberkulose verdächtig sind, darf, 
ob ein oder mehrere Viertel des Euters der Erkrankung an Tuberkul 
dächtig sind, nicht weggegeben oder verwertet werden, bevor sie au- 
erhitzt worden ist (§ 39 Abs. 3). Die Milch solcher Kühe ist in ein be 
Gefäß zu melken, das vor jeder anderweitigen Benutzung nach § 11 
Nr. 9, 10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren zu desinfizi 
G) Im übrigen ist die Nutzung der tuberkuloseverdächtigen Rinder gestattet 
dürfen auch außerhalb des Stalles unter der Bedingung verwendet werden, 
nicht in fremde Ställe und in der Regel auch nicht auf eine Weide oder ein 
abteilung gebracht werden, die mit anderen Rindern beweidet wird. Dem 
steht es frei, die verdächtigen Rinder schlachten zu lassen. 
(4) Der Besitzer oder sein Vertreter hat der Ortspolizeibehörde Anzeige zu#* 
wenn bei einer wegen Verdachts der Lungen-, Gebärmutter= oder Darmtul 
abgesonderten Kuh am Euter verdächtige Veränderungen auftreten; die Mil 
solchen Tieres ist nach Abs. 2 unter b zu behandeln. Die Ortspolizeibehörde 
Oberamtstierarzt zu benachrichtigen.
	        
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