Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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oder 8 120f Abs. 1 der Gewerbeordnung Polizeiverordnungen nach Maßgabe der 
Art. 51 ff. des Polizeistrafgesetzes erlassen, eine Äußerung der Zentralstelle für Gewerbe 
und Handel einzuholen. 
Je ein Abdruck der erlassenen Polizeiverordnungen und etwaiger Änderungen ist 
dem Ministerium des Innern und der Zentralstelle für Gewerbe und Handel vor— 
zulegen, sowie auch dem zuständigen Gewerbeinspektor mitzuteilen. 
83. 
Soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, gelten bei der Erlassung 
von Bestimmungen und Anordnungen für einzelne Betriebe oder Betriebsteile auf 
Grund des 8 120f Abs. 2 der Gewerbeordnung die Vorschriften des 827 der Ver— 
fügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug der Gewerbeordnung, 
vom #r.. Wer. 137. ptes.e , ) entsprechend. Eine Abschrift der oberamtlichen Verfügung 
ist dem zuständigen Gewerbeinspektor mitzuteilen. Dagegen ist eine solche Mitteilung 
an die beteiligte Berufsgenossenschaft nicht erforderlich (vergl. § 117 Abs. 2 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes und § 872 der Reichsversicherungsordnung). 
Stuttgart, den 8. März 1912. 
  
Pischek. 
  
bekanntmachung der Regierung des Jagstkreises, 
betreffend eine Veränderung der Gesamtgemeindebezirke Untersteinbach und Pfedelbach, GOberamts 
Ohringen. Vom 28. Februar 1912. 
Durch Verfügung vom 18. Dezember 1911 ist die Lostrennung der Teilgemeinde 
Vorderespig vom Gesamtgemeindebezirk Untersteinbach und die Einverleibung der- 
selben als selbständiger Teilgemeinde in den Bezirk der Gesamtgemeinde Pfedelbach 
mit Wirkung vom 1. April 1912 ab genehmigt worden. 
Ellwangen, den 28. Februar 1912. 
Häberlen. 
  
Vergl. Amtsblatt des Ministeriums des Innern 1909 S. 367.
	        
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