Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§ 348. 
(1) Als Entschädigung für Kälber im Alter von weniger als 6 Wochen, die in der 
Zeit vom Ausbruch der Maul= und Klauenseuche in einem Viehbestande bis zur Anzeige 
der Abheilung an der Seuche fallen (Art. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des 
Ausführungsgesetzes), wird bis auf weiteres der Betrag von 1• .4“ für das kg des uner- 
öffneten Kadavers gewährt, woran nur die etwaige aus Privatverträgen zahlbare Ver- 
sicherungssumme in der Höhe von vier Fünfteln in Abzug zu bringen ist. Das Gewicht ist 
im Seuchengehöft oder in der Abdeckerei oder auf dem Verscharrungsplatz unter Ausfsicht 
der Ortspolizeibehörde oder einer von dieser hiermit betrauten sachkundigen Person 
(vgl. auch § 356 Abs. 1) von dem Tierbesitzer oder einem von diesem Beauftragten, der 
ohnedies mit dem Tiere in Berührung gekommenist oder mit der Wegschaffung des Kadavers 
zu tun hat, mittels einer leicht desinfizierbaren Wage (Schnellwage oder dergleichen) 
festzustellen. Wage und mit dem Kalbe in Berührung gekommene Personen sind sofort an 
Ort und Stelle der vorgeschriebenen Desinfektion zu unterziehen (Wage: vgl. § 6 Abs. 1 
Nr. 3 und § 14 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 8, Abs. 2 der An- 
weisung für das Desinfektionsverfahren; Personen: vgl. § 3 und § 14 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 
in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7, 8, Abs. 2 a. a. O.). 
(2) Der gemeine Wert von Kälbern im Alter von weniger als 6 Wochen, die 
an einer Nachkrankheit der Maul- und Klauenseuche (§ 347 Abs. 2) verenden 
oder wegen einer solchen mit polizeilicher Genehmigung geschlachtet werden (Art. 3 
Nr. 4 des Ausführungsgesetzes), ist ebenso wie der Wert der dem Tierbesitzer zur Verfügung 
bleibenden Teile anläßlich der Feststellung des Krankheitszustandes durch den beamteten 
Tierarzt womöglich im Wege der Vereinbarung mit dem Tierbesitzer festzustellen. Bei der 
Feststellung der Entschädigung (Art. 16 Abs. 1 a. a. O.) ist zu beachten, daß in diesen Fällen 
an der Entschädigungssumme (drei Fünfteln des vereinbarten gemeinen Wertes des Tieres) 
nach Art. 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes außer drei Fünfteln der etwa aus Privatver- 
trägen zahlbaren Versicherungssumme der volle Wert der dem Tierbesitzer zur Verfügung 
bleibenden Teile abzuziehen ist. 
(0 Bei Kälbern im Alter von 6 Wochen bis zu 3 Monaten ist, gleichviel ob sie nach
	        
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