Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 3 Nr. 3 oder nach Art. 3 Nr. 4 des Ausführungsgesetzes zu entschädigen sind, eine 
Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 anzustreben. 
(4) Wenn in den Fällen der Abs. 2, 3 eine Vereinbarung nicht zustande kommt, ist das 
Schätzungsverfahren nach Art. 12 ff. des Ausführungsgesetzes einzuleiten. 
g 349. 
(1) Die Aufnahme und Verzeichnung des beitragspflichtigen Tierbestandes hat jährlich 
nach dem Bestand vom 31. März durch die Gemeinde zu erfolgen. 
(2) Die Pferdebesitzer sind in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und in einem 
Anhang desselben die Besitzer von Eseln, Maultieren und Mauleseln aufzuführen. Ebenso 
sind die Rindviehbesitzer gesondert zu verzeichnen. Das Verzeichnis hat die Spalten: 
Wohnort, Name des Tierbesitzers, Zahl der Tiere, zu bezahlender Betrag, Tag der 
Zahlung zu enthalten. 
(3) Binnen 10 Tagen nach dem 31. März müssen die Verzeichnisse fertiggestellt sein. 
Sie sind während des unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen auf dem 
Rathause zur Einsichtnahme durch die Tierbesitzer aufzulegen. Der Tag der Auflegung ist 
öffentlich bekanntzumachen. Innerhalb der Frist von 6 Tagen können gegen die Ein- 
träge in den Verzeichnissen von den beteiligten Tierbesitzern bei dem Ortsvorsteher Ein- 
wendungen vorgebracht werden. Über solche Einwendungen hat der Ortsvorsteher binnen 
3 Tagen zu erkennen. Beschwerden über den Bescheid des Ortsvorstehers sind bei dem 
Oberamt anzubringen (vgl. im übrigen Art. 10 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes). 
(4) Nach Ablauf der im Abs. 3 erwähnten Fristen zur Erhebung von Einwendungen 
und deren Bescheidung durch den Ortsvorsteher sind die auf die Besitzer von Pferden, Eseln, 
Maultieren und Mauleseln und die auf die Rindviehbesitzer umzulegenden Gesamtbeträge 
sowie die Zahl der Tiere bei den einzelnen Tiergattungen, für die Beiträge zu entrichten sind, 
von den Gemeinden nach vorgängiger Prüfung und Beurkundung des Umlageverzeichnisses 
dem Oberamt anzuzeigen; Beiträge, über die ein Beschwerdeverfahren schwebt (Abs. 3 
letzter Satz), sind anmerkungsweise aufzuführen. Das Oberamt hat eine Zusammen-
	        
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