Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Vornahme der Schätzung nicht verzögert wird. Als geeignet für die Vornahme der Schätzung 
im einzelnen Fall gelten solche Schätzer, die bezüglich der in Betracht kommenden Tier- 
gattungen hinreichende Sachkenntnis besitzen; ein etwaiger Vorschlag des beamteten Tier- 
arztes in dieser Richtung wird hierbei zu beachten sein. Auf Antrag des Vorsitzenden 
der Schätzungskommission hat der Ortsvorsteher außerdem die zur Vornahme der 
Schätzung erforderlichen Hilfskräfte zu berufen. « 
(4)WenndieTötungeinesTieresnichtinderGemeindefeinesbisherigenStand- 
orts stattfindet, so ist vom Ortsvorsteher des Schlachtorts der für diesen Ort zuständige 
beamtete Tierarzt, sowie auf dessen Antrag ein Schätzer des Schlachtorts zu berufen (vgl. 
im übrigen Abs. 3). 
(5) Der Tierbesitzer ist zum Anwohnen bei der Schätzung stets einzuladen, doch soll die 
Schätzung durch sein Nichterscheinen nicht aufgehalten werden. Im Falle des Abs. 4 hat 
der Tierbesitzer Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen für die Benutzung eines öffent- 
lichen Beförderungsmittels. 
g 353. 
(1) Unter dem durch die Schätzung festzustellenden gemeinen Wert ist derjenige Wert 
zu verstehen, den das Tier ohne Rücksicht auf den die Entschädigung bedingenden Krankheits- 
zustand nach den in der Gegend bestehenden Preisen in Hinsicht auf den Gebrauchszweck, 
das Alter und den Ernährungszustand gehabt haben würde. Nur bei Rindertuberkulose ist 
im Hinblick auf die bezüglichen Ausnahmebestimmungen im § 68 des Reichsgesetzes der durch 
die Krankheit veranlaßte Minderwert mit zu berücksichtigen und das Tier so zu schätzen, 
wie es sich in seinem kranken Zustande darstellt. 
(2) Der Wert der dem Tierbesitzer zur Verfügung bleibenden Teile ist erst zu schätzen, 
wenn der Krankheitszustand des Tieres durch Zerlegung festgestellt ist. 
(3) Ist neben der die Entschädigung begründenden Krankheit noch eine andere Krankheit 
vorhanden, die eine Wertverminderung bedingt, so ist diese Wertverminderung bei der 
Schätzung nur zu berücksichtigen, wenn sie dauernd und erheblich ist. 
G) Im Interesse der möglichst günstigen Verwertung der dem Tierbesitzer verbleiben- 
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