Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 360. 
() Die Gebührensätze für die einzelnen tierärztlichen Verrichtungen bestimmen sich 
nach der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. Juli 1908, betreffend die Ge- 
bühren und Reisekosten der Oberamtstierärzte für amtliche Verrichtungen (Reg. Bl. S. 156), 
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Vorschriften im § 1 Abs. 1 unter 1 Nr. 6b und 
unter II Nr. 9a, 10, 11 a. a. O. folgende Bestimmungen treten: 
a) für die Schutzimpfung gegen Schweinerotlauf im Sinne des § 314 Abs. 1 der 
gegenwärtigen Verfügung wird nur eine Reisevergütung nach § 4 unter a der 
Ministerialverfügung vom 23. Juli 1908 gewährt. 
Für die Schutzimpfung gegen Schweinerotlauf im Sinne des § 314 Abs. 2 
der gegenwärtigen Verfügung beträgt die Gebühr: 
aa) bei zweimaliger Kultureinspridng 60 Z, 
bb) bei nur einmaliger Kultureinspritngneegg ... 40 üf 
für jeden Impfling einschließlich der Reisevergütung; 
b) für die seuchenpolizeiliche Beaufsichtigung eines Viehmarktes hat jeder bei der 
Marktaufsicht tätige Tierarzt, sofern er nicht im Dienste der Marktgemeinde steht 
oder vertragsmäßig andere Sätze einzutreten haben, anzusprechen: 
aa) wenn der Markt nur mit Schweinen und Ziegen befahren wird 5 4, 
bb) andernfalls: 
bei einer Dauer des Marktes einschließlich der Ausstellung der Ge- 
sundheitszeugnisse bis zu 5 Studen 10 K#, 
bei längerer DTdarrr 15 MA; 
c) für die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen unter Verwendung vorschrifts- 
mäßiger Vordrucke — einschließlich der Untersuchung der Tiere — gelten folgende 
Sätze: 
aa) für große Tiere, ausgenommen Rindvieh, (über 3 Monate alte Pferde und 
dergleichen): 
für ein ferr 2 K, 
für jedes weitere er ... 1 K,
	        
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