Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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bührenmarken zur Staatskasse eingezogen, wogegen die Tierärzte ihre Belohnung für die ge- 
nannten Verrichtungen aus der Staatskasse erhalten. Zu diesem Zwecke werden Gebühren- 
marken in Werten von 25 8,50 Z, 1.und 5. ausgegeben. Die Anschaffung der Gebühren- 
marken ist Sache des Zahlungspflichtigen. Die Marken bestehen aus zwei zusammen- 
hängenden, leicht zu trennenden Teilen. Der eine Teil der Marke (Quittungsmarke) ist 
auf das Zeugnis oder in das Kontrollbuch (§ 29) zu kleben und von dem Tierarzt bei Aus- 
stellung des Zeugnisses durch Aufschreiben des Datums (z. B. 1. 7. 12) zu entwerten, 
der andere Teil der Marke (Belegmarke) ist von dem Zahlungspflichtigen gleichzeitig dem 
Tierarzt zu übergeben. Zur leichteren Aufbewahrung und Verrechnung der Belegmarken 
sind Sammelkarten zu benutzen. Wenn der Wert der von einem Tierarzt gesammelten 
Belegmarken den Betrag von 100 erreicht hat, kann die Sammelkarte bei dem Oberamt 
eingelöst werden. Für Belegmarken im Wert von 100 KKwerden 95 . bar ausbezahlt. 
Der Rest wird zur Deckung der Herstellungskosten der Marken, der Sammelkarten, der 
Vordrucke der Gesundheitszeugnisse und dergleichen verwendet. Auf 31. März jedes Jahres 
kann auch der den Betrag von 100 .# nicht erreichende Teil der Belegmarken unter Abzug 
von 5 vom Hundert beim Oberamt eingelöst werden. Die in die Sammelkarten einge- 
klebten Belegmarken sind vom Oberamt mittels Durchstreichens unbrauchbar zu machen, 
wobei der Wert der Marken lesbar zu bleiben hat. 
(r) Für die anläßlich der Marktaufsicht gebührenfrei auszustellenden Gesundheits- 
zeugnisse (§ 17 Abs. 5 unter a Satz 2) sind, soweit sie nicht in die Kontrollbücher eingetragen 
werden, Vordrucke auf rotem Papier, für die sonstigen Gesundheitszeugnisse Vordrucke auf 
weißem Papier zu verwenden. · 
-(3)DieGebührenmarken,dieSammelkartenunddieVordruckefürdieGesundheits- 
zeugnisse sind von den Oberämtern zu beziehen. Die Oberämter ihrerseits decken ihren 
Vorrat an Gebührenmarken usw. bei dem Revisorat des Ministeriums des Innern, dem 
sie nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres eine Aufstellung über ihre Einnahmen und 
Ausgaben unter Beischluß der eingelösten Sammelkarten einzusenden haben. In der Auf— 
stellung der Einnahmen sind die Namen der Käufer der Marken unter Beisetzung des Be— 
trags der bezogenen Marken, in der Aufstellung der Ausgaben die Namen der die Sammel- 
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