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Lungenauswurf und Ausflußmaterial aus der Gebärmutter ist jedoch das Antiformin in etwa
5prozentiger Mischung zu verwenden.
Zu jedem Tierversuche sind mindestens 2 Meerschweinchen zu verwenden. Die Ver-
impfung des Impfmaterials hat in der Regel in die Muskulatur der inneren und hinteren
Fläche eines Hinterschenkels zu erfolgen.
Die geimpften Meerschweinchen können zum Zwecke der Feststellung des Impfergebnisses
getötet werden, sobald die der Impfstelle benachbarten Lymphknoten als harte, schmerzlose,
von der Umgebung scharf abgegrenzte Knoten von Kleinerbsengröße und darüber hervortreten.
Dies kann schon am 10. Tage nach der Impfung der Fall sein. Treten die Lymphdrüsenver-
#nderungen nicht auf, dann sind die Versuchstiere frühestens 6 Wochen nach Vornahme der
Impfung zu töten.
Tuberkulose bei den Impftieren ist als festgestellt anzusehen, wenn in tuberkulose-
verdächtigen Veränderungen der Tiere einwandfreie Tuberkelbazillen nachgewiesen sind.
Läßt die bakteriologische Untersuchung tuberkuloseverdächtiger Herde bei den Versuchs-
tieren ausnahmsweise einen Zweifel bestehen, so sind die verdächtigen Herde an mindestens
2 weitere Meerschweinchen zu verimpfen, und außerdem ist neues Material von dem in Frage
kommenden tuberkuloseverdächtigen Rinde zur Untersuchung einzufordern.
Das Medizinalkollegium kann Abweichungen von der Ausführung des vorstehend ge-
schilderten Verfahrens bei der bakteriologischen Untersuchung der Ausscheidungen tuberkulose-
verdächtiger Rinder zulassen.
Anhang B zum zweiten Abschnitt Nr. II 12 (§ 333 Abfs. 2).
Grundsätze für das Tuberkulosetilgungsverfahren.
I. Verpftichtungen des Besitzers.
1. Die Beitrittserklärung zum Tuberkulosetilgungsverfahren hat bei der Ortspolizei-
behörde zu geschehen.
2. Die dem Verfahren angeschlossenen Viehbestände sind jährlich wenigstens einmal einer
klinischen Untersuchung durch einen vom Medizinalkollegium bezeichneten Tierarzt zu unter-
werfen. Die Untersuchung hat sich auf alle Tiere im Alter von mehr als 6 Monaten zu erstrecken.
Mastvieh kann von der Untersuchung ausgenommen werden, sofern es in einem besonderen
Stall untergebracht und der Verkauf zur Schlachtung mit Sicherheit in Kürze zu erwarten ist.
Außerdem hat jährlich wenigstens dreimal eine bakteriologische Untersuchung einer
Probe aus dem Gesamtgemelke der zu dem Bestande gehörigen Kühe auf Tuberkelbazillen
stattzufinden. Die Proben sind von dem Besitzer oder dessen Vertreter nach näherer Anweisung
des Hygienischen Laboratoriums, Tierärztliche Abteilung, des Medizinalkollegiums an dieses