Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Laboratorium einzusenden. Läßt das Ergebnis der Untersuchung darauf schließen, daß sich in 
dem Bestande tuberkulöse Tiere befinden, so wird vom Medizinalkollegium eine Nachuntersuchung 
des Bestandes, nötigenfalls durch einen anderen Tierarzt, angeordnet. 
3. Der Besitzer ist verpflichtet, Anweisungen des untersuchenden Tierarztes über die 
Absonderung und sonstige Behandlung etwaiger verdächtiger Tiere unverzüglich Folge zu leisten. 
4. Die Kälber sind von ihrem zweiten Lebenstag an von ihren Müttern abgesondert 
aufzustellen und nur mit ausreichend erhitzter Milch (5 39 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften) 
zu ernähren. Soweit die Unterbringung der Kälber nicht in einem Stall, in dem Rinder noch 
nicht gestanden haben, z. B. in einem früheren Schaf= oder Pferdestall, erfolgen kann, ist ein 
von dem Hauptrindviehstalle getrennt gelegener Rinderstall oder eine durch eine Abschlußwand 
getrennte Abteilung des Hauptrindviehstalls als Kälberstall einzurichten. Letzterenfalls hat 
vor der Einrichtung eine Desinfektion der zur Verfügung gestellten Abteilung stattzufinden. 
Die Desinfektion ist nach tierärztlicher Anweisung und unter tierärztlicher Aufsicht auszuführen. 
Der Besitzer oder sein Vertreter hat die ausreichende Erhitzung der für die Kälber be- 
stimmten Milch regelmäßig mit Gugajaktinktur, die ihm von dem Laboratorium zu liefern ist, 
nach näherer Angabe des untersuchenden Tierarztes zu prüfen. 
In den Fällen, in denen die erhitzte Milch von den Kälbern nicht vertragen wird oder die 
Erhitzung wegen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht durchführbar ist, kann die 
Ernährung statt mit erhitzter Milch durch die rohe Milch von Ammenkühen erfolgen, die gut 
genährt sind, ein gleichmäßig weiches, knotenfreies Euter haben und im übrigen frei von 
tuberkuloseverdächtigen Erscheinungen sind. 
Die tuberkulosefrei aufgezogenen Kälber sind nach dem Absetzen und dem völligen 
Weghfall der Verabreichung von Milch mit Tuberkulin impfen zu lassen und die reagierenden 
zu schlachten oder jedenfalls von der Zucht auszuschließen. Die bei dieser Tuberkulinprobe nicht 
reagierenden Tiere sind zur Grundlage einer tuberkulosefreien Zucht zu machen, indem sie 
dauernd von dem alten Bestand getrennt gehalten werden. 
5. Dem Medizinalkollegium bleibt vorbehalten, eine Heil-oder Schutzimpfung anzuordnen. 
6. Die Besitzer haben zur Bestreitung der Kosten des Verfahrens, insbesondere der 
Kosten für die Untersuchungen, einen vom Medizinalkollegium festzusetzenden, nach der Kopf- 
zahl der untersuchten Rinder zu berechnenden Betrag zu zahlen. Der Betrag ist so zu bemessen, 
daß die Summe der Beiträge zur Deckung der Unkosten ausreicht. 
7. Ein Ausscheiden aus dem Tuberkulosetilgungsverfahren darf nur nach vorheriger 
6 monatiger Kündigung bei der Ortspolizeibehörde zum Schluß des Rechnungsjahres 
erfolgen. Vor Ablauf einer Frist von 3 Jahren vom Beginn des Rechnungsjahres ab 
gerechnet, in dem der Beitritt erfolgt, ist das Ausscheiden unzulässig. 
II. Verfahren. 
1. Für die Ausführung der klinischen Untersuchung (1 Nr. 2) sind die Vorschriften 
der Anweisung im Anhang A zum zweiten Abschnitt Nr. II 12 unter II maßgebend.
	        
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