Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Werden bei der klinischen Untersuchung Rinder ermittelt, bei denen die Merkmale 
des Tuberkuloseverdachts oder der hohen Wahrscheinlichkeit der Tuberkulose vorliegen (§ 330 
Abs. 1, 2), so hat der Tierarzt den Besitzer auf seine Verpflichtung, die Tiere abzusondern, hinzu- 
weisen und der Ortspolizeibehörde von der Feststellung des Verdachts unter Mitteilung des 
Ergebnisses der Untersuchung des übrigen Viehbestandes Anzeige zu erstatten. Die Orts- 
polizeibehörde hat hierauf den Oberamtstierarzt, sofern dieser nicht selbst die Untersuchung 
ausgeführt hat, zuzuziehen. Der Oberamtstierarzt hat die Rinder, bei denen der Verdacht 
oder die hohe Wahrscheinlichkeit der Tuberkulose ermittelt ist, in der Regel anläßlich der 
Vornahme anderer Dienstgeschäfte zu untersuchen und gemäß §& 331 Abs. 2 sein Gutachten 
darüber abzugeben, welche Maßregeln zur Bekämpfung der Seuche zu treffen sind. Von der 
Entnahme von Proben aus den Ausscheidungen der verdächtigen Tiere ist abzusehen, sofern 
der untersuchende Tierarzt solche Proben schon entnommen hat (vgl. Nr. 2). Ebenso ist von der 
Untersuchung der übrigen Tiere des Bestandes durch den Oberamtstierarzt Abstand zu nehmen. 
2. Der untersuchende Tierarzt hat von den Ausscheidungen der Rinder, bei denen Ver- 
dacht oder hohe Wahrscheinlichkeit der Tuberkulose ermittelt ist, nach Maßgabe der Anweisung 
im Anhang Auunter III Nr. 1 Proben zu entnehmen und an das Hygienische Laboratorium, 
Tierärztliche Abteilung, des Medizinalkollegiums einzusenden. 
In besonderen Fällen können Proben auch von den Ausscheidungen solcher Rinder 
entnommen werden, bei denen zwar nicht sämtliche klinischen Verdachtsmerkmale vorliegen, 
bei denen aber nach den vorhandenen Merkmalen und in Berücksichtigung der besonderen Ver- 
hältnisse nach Ansicht des untersuchenden Tierarztes die Annahme der Tuberkulose begründet 
erscheint. Bei der Einsendung dieser Proben ist das Laboratorium darauf hinzuweisen, daß sie 
von klinisch nicht in vollem Umfang verdächtigen Tieren stammen. 
3. Mit den Tieren, bei denen die Tuberkulose als festgestellt anzusehen ist, ist nach 
#l 333 ff., mit den Tieren, bei denen die Tuberkulose in hohem Grade wahrscheinlich ist, nach 
l 330 Abs. 6, §5#5 333, 335 ff., 341, mit den verdächtigen Tieren nach § 345 zu verfahren. 
Die Ortspolizeibehörde hat auf Grund des Gutachtens des Oberamtstierarztes die 
erforderlichen Maßmahmen zu treffen. 
III. Stantsanfsicht. 
1. Das gesamte Verfahren unterliegt der Aufsicht des Medizinalkollegiums. 
Wird die Nachprüfung einer klinischen Untersuchung angeordnet (vgl. I Nr. 2 Abf. 2), 
so ist dem Tierarzt, der die erste Untersuchung ausgeführt hat, so rechtzeitig von dem Zeit- 
punkte der Nachprüfung Kenntnis zu geben, daß er sich an der Untersuchung beteiligen kann. 
2. Die Ortspolizeibehörden haben die Erklärungen über Beitritt und Ausscheiden 
(ogl. 1 Nr. 1,7) zu Protokoll zu nehmen und die Protokolle ohne Verzug dem Medizinal- 
kollegium vorzulegen. 
 
	        
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