Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

Anlage A. 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen. 
I. Allgemeines. 
81. 
Die Reinigung und Desinfektion nach Maßgabe dieser Anweisung erfolgen unter Be- 
obachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter polizeilicher Uber- 
wachung. 
8 2. 
Das Desinfektionsverfahren umfaßt die Reinigung und die Desinfektion. Der Des- 
infektion hat, unbeschadet der Vornahme einer vorläufigen Desinfektion beim Beginne des 
Reinigungsverfahrens (vgl. § 5 Nr. 10, § 6 Abs. 2), regelmäßig die Reinigung voranzugehen. 
II. Reinigung. 
Art der Ausführung. 
83. 
Personen haben die Hände und andere etwa beschmutzte Körperteile, nötigenfalls 
nach vorläufiger Desinfektion (§ 5 Nr. 10 Abs. 2), mit warmem Wasser und Seife zu waschen 
und die Kleidung sowie das Schuhzeug von anhaftendem Schmutze durch Abbürsten mit Seifen- 
wasser zu befreien, sofern nicht ein Wechsel der Kleidung oder des Schuhzeugs stattfindet. 
8 4. 
Bei Tieren ist die Körperoberfläche einschließlich der Hufe und Klauen durch Waschung 
oder ein sonstiges geeignetes Verfahren von anhaftendem Schmutze sorgfältig zu befreien. Er- 
forderlichenfalls sind die Huse und Klauen auszuschneiden. 
5. 
Bei Ställen und sonstigen Unkerkunftsräumen ist wie folgt zu verfahren: 
1. Dünger und sonstiger grober Schmutz, Streu, Futterreste, 
Strohverschlüsse, Strohpolster und dergleichen sind zu entfernen 
und nach Nr. 9, 10 zu behandeln. Bei Düngerlagen in Schafställen und Rindertief- 
ställen kann, soweit dies seuchenpolizeilich unbedenklich ist, die Entfernung des 
Düngers nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes auf die obere Schicht be- 
schränkt werden. 
2. Hölzerne Gerätschaften, hölzerne Raufen und Krippen sowie
	        
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