Anlage A.
Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
I. Allgemeines.
81.
Die Reinigung und Desinfektion nach Maßgabe dieser Anweisung erfolgen unter Be-
obachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter polizeilicher Uber-
wachung.
8 2.
Das Desinfektionsverfahren umfaßt die Reinigung und die Desinfektion. Der Des-
infektion hat, unbeschadet der Vornahme einer vorläufigen Desinfektion beim Beginne des
Reinigungsverfahrens (vgl. § 5 Nr. 10, § 6 Abs. 2), regelmäßig die Reinigung voranzugehen.
II. Reinigung.
Art der Ausführung.
83.
Personen haben die Hände und andere etwa beschmutzte Körperteile, nötigenfalls
nach vorläufiger Desinfektion (§ 5 Nr. 10 Abs. 2), mit warmem Wasser und Seife zu waschen
und die Kleidung sowie das Schuhzeug von anhaftendem Schmutze durch Abbürsten mit Seifen-
wasser zu befreien, sofern nicht ein Wechsel der Kleidung oder des Schuhzeugs stattfindet.
8 4.
Bei Tieren ist die Körperoberfläche einschließlich der Hufe und Klauen durch Waschung
oder ein sonstiges geeignetes Verfahren von anhaftendem Schmutze sorgfältig zu befreien. Er-
forderlichenfalls sind die Huse und Klauen auszuschneiden.
5.
Bei Ställen und sonstigen Unkerkunftsräumen ist wie folgt zu verfahren:
1. Dünger und sonstiger grober Schmutz, Streu, Futterreste,
Strohverschlüsse, Strohpolster und dergleichen sind zu entfernen
und nach Nr. 9, 10 zu behandeln. Bei Düngerlagen in Schafställen und Rindertief-
ställen kann, soweit dies seuchenpolizeilich unbedenklich ist, die Entfernung des
Düngers nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes auf die obere Schicht be-
schränkt werden.
2. Hölzerne Gerätschaften, hölzerne Raufen und Krippen sowie