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inneren Ausrüstungsgegenständen und zuletzt am Fußboden, den Jaucherinnen
usw. zu erfolgen.
Bei Stalldecken und höher gelegenen Teilen der Stallwände, die durch Aus-
scheidungen kranker Tiere nicht beschmutzt worden sind, kann nach dem Ermessen
des beamteten Tierarztes von dem Scheuern mit Soda= oder Seifenlösung Abstand
genommen und die Reinigung durch gründliches Abspritzen mit heißer Soda= oder
Seifenlösung oder auch mit heißem Wasser geschehen. Wo heiße Soda= oder Seifen-
lösung oder heißes Wasses nicht in hinreichender Menge zu beschaffen sind, kann nach
dem Ermessen des beamteten Tierarztes auch unter kräftigem Drucke aus einer
Wasserleitung, aus Handfeuerspritzen, Gartenspritzen oder ähnlichen Vorrichtungen
ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden.
Der bei der Reinigung entfernte Dünger und sonstige
Schmutz, die Streu, Futterreste, sonstige Teile (ogl. Nr. 1 bis
7), Blut, Magen= und Darminhalt und andere Abfälle ge-
schlachteter, getöteter oder gefallener kranker oder ver-
dächtiger Tiere sind auf dem Seuchengehöfte zu sammeln. In Fällen, in
denen die Sammlung des Düngers auf dem Seuchengehöft undurchführbar oder
unzweckmäßig ist, kann mit amtstierärztlicher Genehmigung seine Sammlung an
einem geeigneten Orte außerhalb des Seuchengehöfts unter den erforderlichen Vor-
sichtsmaßregeln zugelassen werden.
Das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist in der Jauchegrube oder
in einem anderen Sammelbehälter auf dem Seuchengehöfte zu sammeln.
Wenn eine Sammlung des bei der Reinigung zu entfernenden Düngers und sonstigen
Schmutzes, der Streu, Futterreste usw. und der bei der Reinigung abfließenden
Flüssigkeiten auf dem Seuchengehöft oder an einem Orte außerhalb des Seuchen-
gehöfts in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung ausschließenden Weise nicht
erfolgen kann, so muß, sofern eine Unschädlichmachung dieser Stoffe erforderlich ist,
vor der Reinigung ihre vorläufige Desinfektion durch Ubergießen mit
einer geeigneten Desinfektionsflüssigkeit (s 11 und ## 15 bis 27) vorgenommen
werden. In diesem Falle ist dafür zu sorgen, daß der Dünger und sonstige Schmutz,
die Streu, Futterreste, das Schmutzwasser usw. vor erfolgter Desinfektion auch nicht
vorübergehend an solche Orte gebracht werden, von denen Schmutzwasser in andere
Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Wasser-
läufe und sonstiges Nutzwasser abfließen kann.
Eine Desinfektion vor der Reinigung ist auch dann vorzunehmen, wenn die
Reinigung ohne vorherige Desinfektion für die Personen, die die Reinigung
besorgen, mit einer Ansteckungsgefahr verknüpft ist, wie beim Milzbrand und
Notz (§8 15, 18).