Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

10. 
493 
inneren Ausrüstungsgegenständen und zuletzt am Fußboden, den Jaucherinnen 
usw. zu erfolgen. 
Bei Stalldecken und höher gelegenen Teilen der Stallwände, die durch Aus- 
scheidungen kranker Tiere nicht beschmutzt worden sind, kann nach dem Ermessen 
des beamteten Tierarztes von dem Scheuern mit Soda= oder Seifenlösung Abstand 
genommen und die Reinigung durch gründliches Abspritzen mit heißer Soda= oder 
Seifenlösung oder auch mit heißem Wasser geschehen. Wo heiße Soda= oder Seifen- 
lösung oder heißes Wasses nicht in hinreichender Menge zu beschaffen sind, kann nach 
dem Ermessen des beamteten Tierarztes auch unter kräftigem Drucke aus einer 
Wasserleitung, aus Handfeuerspritzen, Gartenspritzen oder ähnlichen Vorrichtungen 
ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden. 
Der bei der Reinigung entfernte Dünger und sonstige 
Schmutz, die Streu, Futterreste, sonstige Teile (ogl. Nr. 1 bis 
7), Blut, Magen= und Darminhalt und andere Abfälle ge- 
schlachteter, getöteter oder gefallener kranker oder ver- 
dächtiger Tiere sind auf dem Seuchengehöfte zu sammeln. In Fällen, in 
denen die Sammlung des Düngers auf dem Seuchengehöft undurchführbar oder 
unzweckmäßig ist, kann mit amtstierärztlicher Genehmigung seine Sammlung an 
einem geeigneten Orte außerhalb des Seuchengehöfts unter den erforderlichen Vor- 
sichtsmaßregeln zugelassen werden. 
Das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist in der Jauchegrube oder 
in einem anderen Sammelbehälter auf dem Seuchengehöfte zu sammeln. 
Wenn eine Sammlung des bei der Reinigung zu entfernenden Düngers und sonstigen 
Schmutzes, der Streu, Futterreste usw. und der bei der Reinigung abfließenden 
Flüssigkeiten auf dem Seuchengehöft oder an einem Orte außerhalb des Seuchen- 
gehöfts in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung ausschließenden Weise nicht 
erfolgen kann, so muß, sofern eine Unschädlichmachung dieser Stoffe erforderlich ist, 
vor der Reinigung ihre vorläufige Desinfektion durch Ubergießen mit 
einer geeigneten Desinfektionsflüssigkeit (s 11 und ## 15 bis 27) vorgenommen 
werden. In diesem Falle ist dafür zu sorgen, daß der Dünger und sonstige Schmutz, 
die Streu, Futterreste, das Schmutzwasser usw. vor erfolgter Desinfektion auch nicht 
vorübergehend an solche Orte gebracht werden, von denen Schmutzwasser in andere 
Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Wasser- 
läufe und sonstiges Nutzwasser abfließen kann. 
Eine Desinfektion vor der Reinigung ist auch dann vorzunehmen, wenn die 
Reinigung ohne vorherige Desinfektion für die Personen, die die Reinigung 
besorgen, mit einer Ansteckungsgefahr verknüpft ist, wie beim Milzbrand und 
Notz (§8 15, 18).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.