Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Bestimmungen 
über die Bergebung von Arbeiten und Tieferungen. 
I. Arten der Vergebung. 
A. Arbeiten und Lieferungen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. 
B. In engerer Bewerbung ohne öffentliches Ausschreiben können ver- 
geben werden: 
1. Arbeiten und Lieferungen, die nur ein beschränkter Kreis von Unternehmern in 
geeigneter Weise ausführen kann; 
2. Arbeiten und Lieferungen, für die bei dem öffentlichen Ausschreiben ein geeignetes 
Ergebnis nicht erzielt worden ist; 
3. Beton-, Maurer= und Steinhauerarbeiten, deren Voranschlag 15 000 J# nicht über- 
steigt, ferner sonstige Arbeiten sowie Lieferungen bis zum Betrag von 5000 , 
sofern besondere Gründe für die Vergebung in engerer Bewerbung vorhanden sind. 
In diesem Falle sind mindestens drei Bewerber zur Abgabe von Angeboten auf- 
zufordern. Bei der Einladung sollen, wenn es sich um handwerksmäßig aus- 
zuführende Arbeiten handelt, ortsansässige leistungsfähige Gewerbetreibende ins- 
besondere solche, die zur Führung des Meistertitels oder zur Anleitung von Lehrlingen 
berechtigt sind, nicht übergangen werden. 
C. Freihändig kann die Vergebung erfolgen: 
1. bei Arbeiten und Lieferungen, deren Voranschlag den Betrag von 3000 nicht 
übersteigt; bei Bauarbeiten ist der Überschlagsbetrag für die einzelnen Arbeits- 
gattungen maßgebend. 
Von der freihändigen Vergebung ist nur dann abzusehen, wenn von ihr nach 
den tatsächlichen Verhältnissen die Erlangung einer guten, rechtzeitigen und preis- 
würdigen Arbeit oder Lieferung nicht erwartet werden kann.
	        
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