Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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von Chlorkalt oder dicker Chlorkalkmilch zu desinfizieren, soweit sie nicht zur Packung 
von Dünger (Nr. 1) Verwendung finden. Es sind mindestens 1 Raumteil Kalk oder 
Chlorkalk oder 3 Raumteile dicke Kalk= oder Chlorkalkmilch auf 100 Raumteile Jauche 
oder Schmutzwasser zu verwenden und durch gründliches Umrühren mit diesen Flüssig- 
keiten zu vermengen, die sodann mindestens 2 Stunden lang stehen bleiben müssen. 
I. Futter= und Streuvorräte, die in den zu desinfizierenden Räumenlagerten, 
sind unschädlich zu beseitigen, sofern nicht für einzelne Seuchen etwas anderes be- 
stimmt ist (vgl. §# 15 bis 27). 
. Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, 
Tröge, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.), 
ferner der Fußboden einschließlich der Abflußrinnen, Kanäle, 
Mulden und Gruben sind mit dünner Kalkmilch oder Chlorkalkmilch zu 
tünchen oder mit verdünntem Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung, Formaldehyd- 
lösung, Sublimatlösung oder Kresolschwefelsäurelösung zu bestreichen. 
Eisenteile sind mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäurelösung zu be- 
handeln. 
u!. Mit undurchlässigem Pflaster versehene Hofräume, Ladestellen,, 
Schlachtstellen, Viehmarktplätze, Wege (Straßen) usw., ferner 
Schiffsräume und Fähren sind mit dünner Kalk= oder Chlorkalkmilch oder 
einem anderen Desinfektionsmittel (vgl. §§# 15 bis 27) zu begießen oder abzu- 
schlämmen. Bei Frostwetter kann Begießen mit kochsalzhaltiger Karbolschwefel- 
säurelösung oder reichliches Bestreuen mit gepulvertem, frisch gelöschtem Kalk erfolgen. 
Dasselbe Verfahren kann auch bei Hofräumen, Viehmarktplätzen, Wegen, 
Straßen und Standorten auf Weiden, die ein undurchlässiges Pflaster nicht haben oder 
Überhaupt ungepflastert sind, angewandt werden. 
u Mit den Ausscheidungen kranker ober verdächtiger Tiere nicht durchfeuchteter Erd- 
und Sandboden einschließlich der unter dem nach §& 5 Nr. 4, 7 abgegrabenen 
Boden befindlichen Lagen, ferner die bei der Reinigung nicht entfernten Dünger- 
lagen in Schafställen und Rindertiefställen sind mit dicker Kalkmilch zu übergießen 
oder mit frisch gelöschtem Kalk so zu bestreuen, daß die Boden= und Düngerlagen mit 
einer Schicht Kalk gleichmäßig bedeckt sind. 
Hölzerne Geräte einschließlich der Fahrgeräte und Schleifen, auf denen Kadaver 
und Kadaverteile, Streu, Dünger, Magen= und Darminhalt geschlachteter, getöteter 
oder gefallener Tiere abgefahren wurden, sind, soweit sich nicht ihre Verbrennung 
empfiehlt, anzusengen oder mit verdünntem Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung, 
Formaldehydlösung, Kresolschwefelsäurelösung oder Sublimatlösung zu bestreichen. 
é:. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle sind der Wirkung des 
Feuers kurze Zeit auszusetzen oder mit verdünntem Kresolwasser, mit Karbolsäure- 
lösung oder Formaldehydlösung zu bestreichen.
	        
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