Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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den ganzen Stall, die durch Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigten Fuß- 
böden, Stallwände, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Krippen, Raufen, Tröge usw., ferner die 
Stallgeräte, Schlachtgeräte, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals und sonstige Gegen- 
stände, die durch Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigt sind oder von denen 
sonst anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, weiter die Ab- 
gänge, Blut, Abfälle von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, auch Futter- 
und Streuvorräte, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung 
gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milz- 
brandes enthalten, die zum Wegschaffen der Kadaver oder Kadaverteile, der Abfälle, des 
Düngers und dergleichen benutzten Fahrzeuge oder Behältnisse, erforderlichenfalls auch ver- 
unreinigte Weidestellen, Verscharrungs= und Lagerplätze, Brunnentröge. 
(3) Die Desinfektion erfolgt nach §& 14 mit der Maßgabe, daß schon vor der Reinigung eine 
vorläufige Desinfektion stattzufinden hat (vgl. § 5 Nr. 10, §5 6 Abs. 2). Als Desinfektionsmittel 
sind Chlorkalk, dicke und dünne Chlorkalkmilch, Sublimatlösung und Formaldehydlösung an- 
zuwenden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die festen und flüssigen, namentlich die blutigen 
Ausscheidungen von kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren oder ihren Kadavern und Blut, 
das bei der Tötung abgeflossen ist. Derartige Abfallstoffe sind sorgfältig zu sammeln und ebenso 
wie Streu, Futterreste, Dünger, die von ungepflasterten Fußböden abgetragene Erdschicht 
und alle geringwertigen Gegenstände, die mit festen oder flüssigen Ausscheidungen oder Blut 
kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt sind, wie die Kadaver zu behandeln 
(ogl. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadoverteilen). Jauche, 
die durch Blut oder blutige Ausscheidungen kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verun- 
reinigt ist, ist durch Zusatz von Chlorkalk oder Chlorkalkmilch (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) zu desinfizieren. 
(4) Futter= oder Streuvorräte, die Milzbrandkeime enthalten oder bei denen der begründete 
Verdacht vorliegt, daß dies der Fall ist, sind durch Dämpfen in geeigneten Apparaten oder durch 
ein anderes ausreichendes Erhitzungsverfahren zu desinfizieren. Ist dies nicht möglich, so sind 
die Futter= oder Streuvorräte zu verbrennen oder zu vergraben, es sei denn, daß dem Besitzer 
durch das Oberamt gestattet wird, die Vorräte an Tiere zu verfüttern, die der Schutzimpfung 
gegen Milzbrand unterzogen worden sind. 
ß 16. 
Rauschbrand und Wild- und Rinderseuche. 
(1) Bei Rauschbrand und Wild= und Rinderseuche finden die Vorschriften des § 15 mit 
Ausnahme der im Abs. 3 angeordneten vorläufigen Desinfektion Anwendung. 
(2) Häute von Tieren, die mit Rauschbrand behaftet waren, können nach folgenden 
Verfahren desinfiziert werden: 
1. Ein genügend großer Behälter (Bottich) wird so weit mit Wasser gefüllt, daß die 
möglichst ausgebreitete Haut vollständig überdeckt wird. Vor Einlegen der Haut
	        
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