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des Ansteckungsstoffs sein können, sowie Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals zu
reinigen und zu desinfizieren. Hierbei ist den mit Speichel und Kot von kranken oder verdächtigen
Tieren verunreinigten Gegenständen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Häute, Hörner,
Klauen und sonstige tierische Rohftoffe sind durch vollkommene Trocknung oder durch 24stündiges
Einlegen in dünne Kalkmilch oder durch eine ausreichende Behandlung mit einem anderen
Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Wolle darf auch ohne Desinfektion aus dem Seuchen-
gehöft entfernt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist.
(6) Futter= und Streuvorräte, die in verseuchten Stallungen gelagert haben oder sonst durch
die Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verunreinigt worden sind, dürfen aus dem
Seuchengehöfte nicht entfernt werden, sondern sind in diesem zu verwerten oder unschädlich
zu beseitigen.
(7) Bei der Schlußdesinfektion sind auch die Klauen der Rinder aus den Seuchenställen
auszuschneiden und die Tiere selbst zu reinigen und zu desinfizieren (§5 4 und § 14 Abs. 1 Nr. 11).
(8) Endlich haben das Wartepersonal der verseucht gewesenen Viehbestände und die Personen,
die sonst mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, bei der Schluß-
desinfektion Hände und Arme sowie andere mit jenen Tieren in Berührung gekommene
Körperteile zu reinigen und zu desinfizieren (ogl. auch Abs. 1 letzter Satz).
(9) Zu der Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Desinfektionsmittel
verwendet werden. «
§20.
Lungenseuche.
(1) Die mit der Wartung lungenseuchekranker oder seuchenverdächtiger Tiere in Seuchen-
gehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung und beim Transporte
solcher Tiere beschäftigt sind, ferner andere Personen, die mit kranken oder seuchenverdächtigen
Tieren in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche Tiere
untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchen= oder Schlachtge-
höfts die Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die Hände
und andere mit den kranken Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und des-
infizieren.
(2) In Seuchengehöften sind während des Herrschens der Seuche im Falle der Entfernung
der kranken oder verdächtigen Tiere von ihrem Standplatz oder aus den Ställen die Standplätze
der Tiere, die Ausrüstungsgegenstände der Standplätze und die zur Wartung und Pflege der
Tiere benutzten Geräte sowie die entleerten Ställe alsbald zu reinigen und nach Vorschrift
des & 13 zu desinfizieren. Futterreste, die durch die Ausatmungsluft der Tiere verunreinigt
sind, müssen verbrannt oder wie der Dünger und die Streunu behandelt werden.
(3) Der Dünger und die Streu aus Seuchengehöften sind ohne Benutzung von Rindvieh-
gespannen aus anderen Gehöften aufs Feld zu fahren und unterzupflügen. Ist letzteres nicht