Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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alsbald ausführbar, so ist der Dünger auf Haufen zu stapeln und dafür Sorge zu tragen, daß der 
Zutritt von Rindvieh zu dem Dünger und der Streu mindestens 2 Wochen lang gehindert wird. 
(4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Seuchenställe und sonstigen Räumlichkeiten des 
Seuchengehöfts, in denen sich kranke oder der Seuche verdächtige Tiere oder ihre Kadaver be- 
funden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände, die mit den erkrankten oder der 
Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, insbesondere auch die Kleidungs- 
stücke und das Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und nach Vorschrift des § 13 zu des- 
infizieren. · 
(5) Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über verseuchten 
Stallungen mit undichten Decken lagerten, dürfen auch nach dem Erlöschen der Seuche nicht aus 
dem Gehöft entfernt werden. Sie dürfen nur für Pferde, Schweine oder Schafe verwendet 
werden und sind so unterzubringen, daß Rinder damit nicht in Berührung kommen können. 
Ist eine derartige Verwertung der Futter= und Streuvorräte nicht angängig, so sind sie wie 
der Dünger zu behandeln. 
8 21. 
Pockenseuche der Schafe. 
(1) Die mit der Wartung pockenkranker oder verdächtiger Schafe in Seuchengehöften be- 
trauten und diejenigen Personen, die bei der Schur, Schlachtung und beim Transporte solcher 
Tiere beschäftigt sind, sowie andere Personen, die mit pockenkranken oder verdächtigen Schafen 
in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche Schafe unter- 
gebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchengehöfts die etwa beschmüutz- 
ten Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die Hände und 
andere mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körperteile 
reinigen und desinfizieren. 
(2) Der Dünger ist bis zur Ausführung der Schlußdesinfektion im Stalle zu belassen. Wird 
seine Herausschaffung erforderlich, so ist er innerhalb des Gehöfts oder an anderen geeigneten 
Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungsstoffs nicht stattfinden kann, zu 
packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies nicht möglich ist, bereits vor der Entfernung aus dem 
Seuchenstalle mit dicker Kalkmilch zu durchmischen. Der Dünger, der auf dem Seuchengehöfte 
nicht gepackt werden konnte, darf nur mit oberamtlicher Genehmigung und unter der Be- 
dingung vom Seuchengehöft entfernt werden, daß er auf möglichst dichten Wagen abgefahren 
und auf dem Felde sofort untergepflügt oder gepackt wird. In letzterem Falle ist bis zur Be- 
endigung des Packverfahrens der Zutritt fremder Schafe zu dem Dünger zu hindern. 
(3) Bei der Schlußdesinfektion sind Stallungen und Räumlichkeiten, in denen pockenkranke 
oder der Seuche verdächtige Schafe gestanden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegen- 
stände, die mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafen oder ihren Abgängen in
	        
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