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alsbald ausführbar, so ist der Dünger auf Haufen zu stapeln und dafür Sorge zu tragen, daß der
Zutritt von Rindvieh zu dem Dünger und der Streu mindestens 2 Wochen lang gehindert wird.
(4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Seuchenställe und sonstigen Räumlichkeiten des
Seuchengehöfts, in denen sich kranke oder der Seuche verdächtige Tiere oder ihre Kadaver be-
funden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände, die mit den erkrankten oder der
Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, insbesondere auch die Kleidungs-
stücke und das Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und nach Vorschrift des § 13 zu des-
infizieren. ·
(5) Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über verseuchten
Stallungen mit undichten Decken lagerten, dürfen auch nach dem Erlöschen der Seuche nicht aus
dem Gehöft entfernt werden. Sie dürfen nur für Pferde, Schweine oder Schafe verwendet
werden und sind so unterzubringen, daß Rinder damit nicht in Berührung kommen können.
Ist eine derartige Verwertung der Futter= und Streuvorräte nicht angängig, so sind sie wie
der Dünger zu behandeln.
8 21.
Pockenseuche der Schafe.
(1) Die mit der Wartung pockenkranker oder verdächtiger Schafe in Seuchengehöften be-
trauten und diejenigen Personen, die bei der Schur, Schlachtung und beim Transporte solcher
Tiere beschäftigt sind, sowie andere Personen, die mit pockenkranken oder verdächtigen Schafen
in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche Schafe unter-
gebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchengehöfts die etwa beschmüutz-
ten Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die Hände und
andere mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körperteile
reinigen und desinfizieren.
(2) Der Dünger ist bis zur Ausführung der Schlußdesinfektion im Stalle zu belassen. Wird
seine Herausschaffung erforderlich, so ist er innerhalb des Gehöfts oder an anderen geeigneten
Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungsstoffs nicht stattfinden kann, zu
packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies nicht möglich ist, bereits vor der Entfernung aus dem
Seuchenstalle mit dicker Kalkmilch zu durchmischen. Der Dünger, der auf dem Seuchengehöfte
nicht gepackt werden konnte, darf nur mit oberamtlicher Genehmigung und unter der Be-
dingung vom Seuchengehöft entfernt werden, daß er auf möglichst dichten Wagen abgefahren
und auf dem Felde sofort untergepflügt oder gepackt wird. In letzterem Falle ist bis zur Be-
endigung des Packverfahrens der Zutritt fremder Schafe zu dem Dünger zu hindern.
(3) Bei der Schlußdesinfektion sind Stallungen und Räumlichkeiten, in denen pockenkranke
oder der Seuche verdächtige Schafe gestanden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegen-
stände, die mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafen oder ihren Abgängen in