Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

40 
Unter mehreren Handwerkern sind, gleiche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit 
vorausgesetzt, solche zu bevorzugen, die zur Führung des Meistertitels oder zur 
Anleitung von Lehrlingen berechtigt sind und die Arbeiten in eigenem Betrieb aus- 
führen. Jahresarbeiten sollen in der Regel an tüchtige ortsansässige Gewerbe- 
treibende in der Reihenfolge vergeben werden; auch bei anderen Arbeiten, sowie 
bei Lieferungen ist in geeigneter Weise abzuwechseln, wenn eine Mehrheit tüchtiger 
Unternehmer zur Verfügung steht; 
. bei Lieferungen, deren Übertragung an einen bestimmten Unternehmer im Interesse 
der Verwaltung gelegen ist; 
3. bei Dringlichkeit des Bedarfs; 
4. bei Arbeiten und Lieferungen, deren Ausführung besondere Kunstfertigkeit erfordert 
oder mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft ist; 
. bei Übertragung von Arbeiten und Lieferungen an eingetragene Handwerkergenossen- 
schaften und an freie Innungen, die einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 
Grund eines Nebenstatuts eingerichtet haben; 
. bei Lieferungen zur Ergänzung des für einen bestimmten Zweck ausgeschriebenen 
Bedarfs bis zu zwanzig Prozent derselben an den Übernehmer der Hauptlieferung, 
sofern kein höherer Preis vereinbart wird; 
bei Arbeiten, die in größerem Umfang ausgeführt werden müssen, als bei der Ver- 
gebung vorgesehen war, an den Unternehmer dieser Arbeiten. 
II. Verfahren bei öffentlicher und engerer Bergebung. 
A. Allgemeines. 
1. Den Ausschreibungen sind die gegenwärtigen Bestimmungen, die durch das Ge- 
werbeblatt je von 3 zu 3 Jahren bekannt gemacht werden, zu Grunde zu legen. 
In den Ausschreibungen selbst ist auf diese Bekanntmachungen zu verweisen. 
2. Für die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung werden allgemeine Vertrags- 
bedingungen aufgestellt und bekannt gegeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.