Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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25. 
Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers 
(Backstein blattern). 
(1) Die Reinigung und die Desinfektion beim Rotlauf umfassen in der Regel den Standplatz 
der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, bei gehäuftem Auftreten nach dem 
Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder den ganzen Stall, 
ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, die mit den kranken oder der 
Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung 
gekommen sind. Standplätze sind sofort nach der Entfernung der seuchenkranken oder der 
Seuche verdächtigen Tiere zu reinigen und zu desinfizieren, Stallteile oder der ganze Stall 
sofort, wenn der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, im übrigen 
6 Tage nach Ablauf des letzten Krankkheitsfalls. 
(2) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Zur Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 
bezeichneten Desinfektionsmittel verwendet werden. 
g 26. 
Geflügelcholera und Hühnerpest. 
(1) Die Ställe und sonstigen Aufenthaltsorte kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere, 
Käfige, sonstige Behältnisse und Transportmittel, Auslaufhöfe einschließlich etwa vorhandener 
Schwimm= und Badevorrichtungen, Stallgeräte und sonstige Gegenstände, die mit den kranken 
oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadoverteilen 
in Berührung gekommen sind, sowie Schlachtstellen sind zu reinigen und nach den Vorschriften 
des § 14 zu desinfizieren. Zur Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 bezeichneten 
Desinfektionsmittel verwendet werden. 
(2) Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Ausscheidungen der kranken oder verdächtigen 
Tiere und Blut, das bei der Tötung abgeflossen ist. Diese Abfallstoffe sind sorgfältig zu sammeln 
und ebenso wie die Streu, der Dünger, Kot, Federn, Futterreste, die von ungepflasterten Fuß- 
böden und Auslaufhöfen entfernten Erdschichten und alle geringwertigen Gegenstände, die mit 
Kot oder Blut verunreinigt sind, mit den Kadavern zu vergraben oder zu verbrennen. Durch 
Vergraben oder Verbrennen sind auch die beanstandeten Teile geschlachteter seuchenkranker 
oder der Seuche verdächtiger Tiere und sonstige Schlachtabfälle unschädlich zu machen. Abfälle, 
deren Beschaffenheit die Verbrennung nicht gestattet, müssen gesammelt, mit der gleichen 
Menge Kalkmilch gut durchmischt und hierauf vergraben werden. Auslaufhöfe sind möglichst 
nach Entfernung der oberflächlichen Bodenschicht, Schwimm= und Badevorrichtungen auf den 
Auslaufhöfen nach Entfernung des Wassers mit dicker Kalkmilch zu begießen. Das Wasser in 
Schwimm= und Badevorrichtungen ist 24 Stunden vor dem Ablassen wie Jauche (§ 14 Nr. 2 
Abs. 1) mit Kalk oder dicker Kalkmilch zu versetzen.
	        
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