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(3) Von den einzelnen Abschnitten des Körpers sind zu berücksichtigen: der Kopf mit seinen
natürlichen Offnungen, die Beschaffenheit der Schneidezähne und die Lage und Beschaffenheit
der Zunge. Wenn sich Flüssigkeit aus der Nase oder dem Maule ergießt, so ist deren Beschaffen-
heit genau anzugeben. Dann folgt die Untersuchung des Halses, der Brust, des Bauches, des
Rückens, des Schwanzes, des Afters, der äußeren Geschlechtsteile, der Milchdrüsen und der
Gliedmaßen.
(4) Zeigt sich an irgend einem Teile eine Veränderung (Geschwür, Wunde, Anschwellung),
so sind ihre Lage, Richtung und Größe anzugeben. Eine genaue Untersuchung der veränderten
Teile, wobei Einschnitte herzustellen sind, wird am zweckmäßigsten bei der inneren Besichtigung
der Teile ausge führt.
B. Innere Bersichtigung.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§6ä 10.
(1) Zum Zwecke der inneren Besichtigung wird der Kadaver in der Regel auf den Rücken
gelegt und in dieser Lage während der Zerlegung belassen.
(2) Vor der Offnung der Höhlen wird entweder die Haut vom Kadaver ganz abgetrennt
oder nur ein langer Schnitt durch die Haut gemacht, der am Kinnwinkel beginnt, in der Richtung
der Luftröhre, zwischen beiden Vorderschenkeln links vom Nabel bis an den Schlauch oder das
Euter verläuft und sich hier in zwei Schenkel teilt, die rechts und links von den genannten Teilen
bis an den Sitzbeinausschnitt reichen. Am Bauche ist dieser Schnitt nicht sogleich bis in die Bauch-
höhle, sondern nur bis in die Unterhaut zu führen. Vom Halse wird die Haut so weit abgetrennt,
daß der Raum zwischen den beiden Unterkieferästen, ferner die Ohrspeicheldrüsen und die
Luftröhre bloßgelegt sind. Am Bauche und an der Brust wird die Haut vom Längsschnitt aus
in der Richtung gegen die Wirbelsäule abgetrennt. Die Vorderschenkel werden vom Brustkorb
und die Hinterschenkel vom Becken abgelöst und zur Seite gelegt.
(3) Zuerst wird die Bauchhöhle, dann die Brusthöhle und zuletzt die Kopfhöhle geöffnet.
Die Offnung des Wirbelkanals oder einzelner Gelenkhöhlen geschieht, wenn in ihnen Ab-
weichungen zu vermuten sind.
(4) Liegt ein bestimmter Verdacht in bezug auf die Krankheit vor, an der das Tier gelitten
hat, so ist mit derjenigen Höhle zu beginnen, in der die wichtigsten Veränderungen zu erwarten
sind.
(5) In jeder Höhle ist der ungewöhnliche Inhalt (Gas, fremde Körper, Gerinnsel oder
Flüssigkeit), in der Bauchhöhle auch der Inhalt des Magens und Darmes zu ermitteln; die
Menge der in einer Höhle etwa vorhandenen Flüssigkeit ist nach Maß oder Gewicht zu bestimmen.
Ferner sind die Lage der in den Höhlen gelegenen Organe und die Farbe und Beschaffenheit der
vorliegenden Teile anzugeben. Schließlich ist jedes Organ äußerlich und innerlich zu prüfen.