Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

528 
Die mikroskopische Untersuchung des Blutes auf das Vorhandensein der Krankheitserreger ist 
nicht zu unterlassen. Auch ist in Zweifelsfällen die Verimpfung einer Blutprobe auf eine 
Taube vorzunehmen. 
B. Hühnerpest. 
Nach Untersuchung des Darmes sind die Halsorgane auf ihre Beschaffenheit zu prüfen. 
Dann sind Drüsenmagen, Leber, Milz, Nieren und Geschlechtsorgane zu untersuchen. 
In Zweifelsfällen ist die Verimpfung einer Blutprobe auf ein Huhn und eine Taube vorzu- 
nehmen. 
28 A. 
Soweit zur Feststellung der im § 28 unter A, B genannten Seuchen die Verimpfung einer 
Blutprobe vorzunehmen ist, kann die weitere Untersuchung dem Hygienischen Laboratorium, 
Tierärztliche Abteilung, des Medizinalkollegiums überwiesen werden (vgl. § 6 Abf. 3). 
10. Tuberkulose des Rindviehs. 
g 29. 
(1) Es hat stets eine genaue Untersuchung der Atmungs- und Verdauungsorgane und bei 
weiblichen Tieren auch der Geschlechtsorgane mit den zugehörigen Lymphknoten stattzufinden. 
Erforderlichenfalls ist die Untersuchung auf andere Organe und Körperteile auszudehnen. 
Wenn Tuberkulose der Lungen ermittelt wird, ist festzustellen, ob es sich um Lungentuberkulose 
in vorgeschrittenem Zustand (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 des Reichsgesetzes) handelt. Das Vorliegen 
solcher Tuberkulose ist dann anzunehmen, wenn in der Lunge wenigstens ein tuberkulöser Er- 
weichungsherd, der in offener Verbindung mit den Bronchien steht, vorhanden ist, oder wenn 
sich tuberkulöse Veränderungen im Bronchialbaum selbst finden. In Zweifelsfällen ist eine 
mikroskopische Untersuchung der Krankheitsprodukte vorzunehmen. 
(2) Bei der Untersuchung geschlachteter Tiere ist das bei der Fleischbeschau gebräuchliche 
Verfahren (vgl. §7 Abs. 2) anzuwenden. 
IV. Schlußbestimmungen. 
g 30. 
Nach beendigter Zerlegung sind alle Teile und deren Abgänge, soweit nicht eine Ver— 
wertung zugelassen ist oder eine Aufbewahrung oder eine Verwendung nach F 4 der Anweisung 
für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen in Frage kommt, sofort un- 
schädlich zu beseitigen. 
8 31. 
Die nach Feststellung einer Seuche etwa notwendige Desinfektion der Zerlegungsplätze 
und der zur Ausführung der Zerlegung benutzten Gerätschaften erfolgt nach der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.