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Die mikroskopische Untersuchung des Blutes auf das Vorhandensein der Krankheitserreger ist
nicht zu unterlassen. Auch ist in Zweifelsfällen die Verimpfung einer Blutprobe auf eine
Taube vorzunehmen.
B. Hühnerpest.
Nach Untersuchung des Darmes sind die Halsorgane auf ihre Beschaffenheit zu prüfen.
Dann sind Drüsenmagen, Leber, Milz, Nieren und Geschlechtsorgane zu untersuchen.
In Zweifelsfällen ist die Verimpfung einer Blutprobe auf ein Huhn und eine Taube vorzu-
nehmen.
28 A.
Soweit zur Feststellung der im § 28 unter A, B genannten Seuchen die Verimpfung einer
Blutprobe vorzunehmen ist, kann die weitere Untersuchung dem Hygienischen Laboratorium,
Tierärztliche Abteilung, des Medizinalkollegiums überwiesen werden (vgl. § 6 Abf. 3).
10. Tuberkulose des Rindviehs.
g 29.
(1) Es hat stets eine genaue Untersuchung der Atmungs- und Verdauungsorgane und bei
weiblichen Tieren auch der Geschlechtsorgane mit den zugehörigen Lymphknoten stattzufinden.
Erforderlichenfalls ist die Untersuchung auf andere Organe und Körperteile auszudehnen.
Wenn Tuberkulose der Lungen ermittelt wird, ist festzustellen, ob es sich um Lungentuberkulose
in vorgeschrittenem Zustand (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 des Reichsgesetzes) handelt. Das Vorliegen
solcher Tuberkulose ist dann anzunehmen, wenn in der Lunge wenigstens ein tuberkulöser Er-
weichungsherd, der in offener Verbindung mit den Bronchien steht, vorhanden ist, oder wenn
sich tuberkulöse Veränderungen im Bronchialbaum selbst finden. In Zweifelsfällen ist eine
mikroskopische Untersuchung der Krankheitsprodukte vorzunehmen.
(2) Bei der Untersuchung geschlachteter Tiere ist das bei der Fleischbeschau gebräuchliche
Verfahren (vgl. §7 Abs. 2) anzuwenden.
IV. Schlußbestimmungen.
g 30.
Nach beendigter Zerlegung sind alle Teile und deren Abgänge, soweit nicht eine Ver—
wertung zugelassen ist oder eine Aufbewahrung oder eine Verwendung nach F 4 der Anweisung
für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen in Frage kommt, sofort un-
schädlich zu beseitigen.
8 31.
Die nach Feststellung einer Seuche etwa notwendige Desinfektion der Zerlegungsplätze
und der zur Ausführung der Zerlegung benutzten Gerätschaften erfolgt nach der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren.