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V. Abfassung der MNiederschrift über die Berlegung und des Gutachtens.
1. Anfertigung der Niederschrift.
g 32.
(1) Uber die bei der Zerlegung eines Tieres ermittelten Befunde ist eine Niederschrift
nach Maßgabe des # 33 anzufertigen.
(2) Ob und in welchen Fällen von der Anfertigung einer Niederschrift abgesehen werden
kann oder nur eine solche in beschränktem Umfang anzufertigen ist, bestimmt das Medizinal-
kollegium.
(3) Der beamtete Tierarzt hat dafür zu sorgen, daß die bei der Zerlegung eines Tieres er-
mittelten Befunde genau in die Niederschrift aufgenommen werden. Zu diesem Zwecke hat der
beamtete Tierarzt die ermittelten Befunde entweder während der Zerlegung zu diktieren oder
nach der Zerlegung sobald als möglich schriftlich aufzunehmen.
2. Fassung der Niederschrift.
§l 33.
(1) Die Niederschrift muß übersichtlich und klar abgefaßt sein. Es sind darin die anwesenden
Personen, Tag und Stunde des natürlichen Todes oder der Tötung sowie Tag und Stunde der
Zerlegung des Tieres anzugeben.
(2) Die erste Abteilung der Niederschrift handelt über die äußere, die zweite über die innere
Besichtigung. Die Anordnung in der zweiten Abteilung ergibt sich aus der Reihenfolge, in
der die Organe untersucht worden sind. Der Befund jeder Körperhöhle bildet einen
Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen der zur Untersuchung gelangten
Höhle als Uberschrift.
(3) Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Organs ist in einem besonderen Absatz,
der mit einer Nummer zu bezeichnen ist, in der Niederschrift anzugeben. Die Nummern laufen
in ununterbrochener Reihenfolge bis zum Schlusse der Niederschrift fort.
(4) Die Befunde an den einzelnen Organen sind kurz und genau und unter möglichster
Vermeidung von Kunstausdrücken mitzuteilen. Es genügt nicht, die Beschaffenheit der
Organe in Form von bloßen Urteilen, z. B. „gesund, normal, entzündet“ usw. zu kenn-
zeichnen.
(5) Ferner empfiehlt es sich, auf die Beschreibung der wichtigsten Befunde eine besondere
Sorgfalt zu verwenden, die weniger wichtigen Befunde aber in kurzen Bemerkungen zusammen-
zufassen.
(6) Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf Größe, Gestalt, Farbe und Festigkeit der
Teile; erst wenn diese allgemeinen Verhältnisse geschildert worden sind, werden die inneren
Verhältnisse der Teile angegeben.