Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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V. Abfassung der MNiederschrift über die Berlegung und des Gutachtens. 
1. Anfertigung der Niederschrift. 
g 32. 
(1) Uber die bei der Zerlegung eines Tieres ermittelten Befunde ist eine Niederschrift 
nach Maßgabe des # 33 anzufertigen. 
(2) Ob und in welchen Fällen von der Anfertigung einer Niederschrift abgesehen werden 
kann oder nur eine solche in beschränktem Umfang anzufertigen ist, bestimmt das Medizinal- 
kollegium. 
(3) Der beamtete Tierarzt hat dafür zu sorgen, daß die bei der Zerlegung eines Tieres er- 
mittelten Befunde genau in die Niederschrift aufgenommen werden. Zu diesem Zwecke hat der 
beamtete Tierarzt die ermittelten Befunde entweder während der Zerlegung zu diktieren oder 
nach der Zerlegung sobald als möglich schriftlich aufzunehmen. 
2. Fassung der Niederschrift. 
§l 33. 
(1) Die Niederschrift muß übersichtlich und klar abgefaßt sein. Es sind darin die anwesenden 
Personen, Tag und Stunde des natürlichen Todes oder der Tötung sowie Tag und Stunde der 
Zerlegung des Tieres anzugeben. 
(2) Die erste Abteilung der Niederschrift handelt über die äußere, die zweite über die innere 
Besichtigung. Die Anordnung in der zweiten Abteilung ergibt sich aus der Reihenfolge, in 
der die Organe untersucht worden sind. Der Befund jeder Körperhöhle bildet einen 
Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen der zur Untersuchung gelangten 
Höhle als Uberschrift. 
(3) Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Organs ist in einem besonderen Absatz, 
der mit einer Nummer zu bezeichnen ist, in der Niederschrift anzugeben. Die Nummern laufen 
in ununterbrochener Reihenfolge bis zum Schlusse der Niederschrift fort. 
(4) Die Befunde an den einzelnen Organen sind kurz und genau und unter möglichster 
Vermeidung von Kunstausdrücken mitzuteilen. Es genügt nicht, die Beschaffenheit der 
Organe in Form von bloßen Urteilen, z. B. „gesund, normal, entzündet“ usw. zu kenn- 
zeichnen. 
(5) Ferner empfiehlt es sich, auf die Beschreibung der wichtigsten Befunde eine besondere 
Sorgfalt zu verwenden, die weniger wichtigen Befunde aber in kurzen Bemerkungen zusammen- 
zufassen. 
(6) Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf Größe, Gestalt, Farbe und Festigkeit der 
Teile; erst wenn diese allgemeinen Verhältnisse geschildert worden sind, werden die inneren 
Verhältnisse der Teile angegeben.
	        
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