Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Für die Ausführung der Arbeiten und Lieferungen sind ausreichend bemessene 
Fristen zu bewilligen. Bei Bestimmung dieser Fristen und bei der Wahl des 
Zeitpunkts für die Vergebung ist, soweit die Verhältnisse es gestatten, darauf Be- 
dacht zu nehmen, daß die Gewerbetreibenden die Arbeiten ganz oder teilweise 
während der geschäftstillen Zeit ausführen können. 
Muß bei dringendem Bedarf die Frist für eine Lieferung ausnahmsweise kurz 
gestellt werden, so ist die besondere Beschleunigung nur für die zunächst erforderliche 
Menge vorzuschreiben. 
Ob und inwieweit bei der Aufstellung von Voranschlägen und Preisermittelungen 
oder vor der Erteilung des Zuschlags Sachverständige herangezogen werden, bleibt 
dem Ermessen der Behörde überlassen. In geeigneten Fällen sollen bei handwerks- 
mäßigen Arbeiten die Vertreter des organisierten Handwerks zugezogen werden. 
C. Bekanntmachung der Ausschreibung. 
Die Bekanntmachungen müssen in gedrängter Form die Angaben vollständig 
enthalten, die für die Entschließung der Interessenten, ob sie einer Beteiligung 
an der Bewerbung näher treten wollen, von Wichtigkeit sind. Insbesondere sind 
darin aufzuführen: 
àa) Gegenstand und Umfang der Arbeit oder Lieferung in ihren wesentlichen Be- 
ziehungen, wobei die Teilung des Gegenstands nach Warengattungen, Losen usw. 
hervorzuheben ist; 
b) die Stelle, bei der die Voranschläge, Pläne und Vergebungsbedingungen ein- 
gesehen werden können; 
c) der Preis und die Abgabestelle für die Auszüge, Zeichnungen, Bedin- 
gungen usw.; 
d) die für den Zuschlag vorbehaltene Frist; 
e) Zeitpunkt und Ort für die Verhandlung über die Eröffnung der Angebote. 
Die Auslagen für die Bekanntmachungen werden von der ausschreibenden Behörde 
getragen.
	        
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