Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Raumes nach Lage und Beschaffenheit zu erstatten und später jeden Wechsel des Raumes in 
gleicher Weise anzuzeigen haben. 
Weder der Erlaubnis noch der Anzeige bedarf es, wenn die Arbeit und die Aufbewahrung 
a) in öffentlichen Krankenhäusern, welche mit den zur Verhinderung einer Ver— 
schleppung von Krankheitskeimen erforderlichen Einrichtungen versehen sind, oder 
b) in staatlichen Anstalten, welche zu einschlägigem Fachunterrichte dienen oder behufs 
Bekämpfung der Infektionskrankheiten zur Anstellung von Untersuchungen oder zur 
Herstellung von Schutz- oder Heilstoffen bestimmt sind, oder 
c) vom behandelnden Arzte oder Tierarzt ausschließlich zu diagnostischen Zwecken in 
seiner Praxis vorgenommen werden. 
83. 
Wer lebende Kulturen von den im 8 2 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserregern oder 
Material, welches solche Erreger enthält, feilhalten oder verkaufen will, bedarf dazu der Er— 
laubnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in welchem das Geschäft betrieben wird. 
Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur an zuverlässige Personen erteilt werden. 
Der Händler hat über die Abgabe von Kulturen oder Material ein Verzeichnis zu 
führen, in welches die Art der Krankheitserreger, der Tag der Abgabe, der Name und die 
Wohnung des Erwerbers sowie des etwaigen Uberbringers sofort nach der Verabfolgung 
vom Abgebenden selbst einzutragen sind, und zwar stets in unmittelbarem Anschluß an die 
nächst vorhergehende Eintragung. Das Verzeichnis ist drei Jahre lang nach Abschluß aufzu- 
bewahren. 
* 4. 
Wer eine Tätigkeit der im § 1 Abs. 1, 5 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten Art in einem 
ihm zur Verfügung stehenden Raume einer anderen Person gestattet oder aufträgt, hat dies der 
zuständigen Polizeibehörde (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) unter Angabe des Raumes sowie der 
Wohnung, des Berufs, des Vor= und Zunamens dieser Person, ferner jeden Wechsel des 
Raumes sofort anzuzeigen. Diese Bestimmung findet auf Leiter der im § 2 Abs. 3 bezeich- 
neten öffentlichen Krankenhäuser und staatlichen Anstalten keine Anwendung. 
Die sich für die andere Person aus den Bestimmungen in 59 1 bis 3 ergebenden Pflichten 
bleiben unberührt. 
5. 
Die im §1 Abs. 1, §2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit sowie die nach § 4 ge- 
stattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch andere ist einzustellen, wenn die 
Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde oder Polizeibehörde zurückgenommen oder wenn die 
Tätigkeit von der zuständigen Behörde untersagt wird. Die Zurücknahme der Erlaubnis oder die 
Untersagung soll erfolgen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Person
	        
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