539
Raumes nach Lage und Beschaffenheit zu erstatten und später jeden Wechsel des Raumes in
gleicher Weise anzuzeigen haben.
Weder der Erlaubnis noch der Anzeige bedarf es, wenn die Arbeit und die Aufbewahrung
a) in öffentlichen Krankenhäusern, welche mit den zur Verhinderung einer Ver—
schleppung von Krankheitskeimen erforderlichen Einrichtungen versehen sind, oder
b) in staatlichen Anstalten, welche zu einschlägigem Fachunterrichte dienen oder behufs
Bekämpfung der Infektionskrankheiten zur Anstellung von Untersuchungen oder zur
Herstellung von Schutz- oder Heilstoffen bestimmt sind, oder
c) vom behandelnden Arzte oder Tierarzt ausschließlich zu diagnostischen Zwecken in
seiner Praxis vorgenommen werden.
83.
Wer lebende Kulturen von den im 8 2 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserregern oder
Material, welches solche Erreger enthält, feilhalten oder verkaufen will, bedarf dazu der Er—
laubnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in welchem das Geschäft betrieben wird.
Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur an zuverlässige Personen erteilt werden.
Der Händler hat über die Abgabe von Kulturen oder Material ein Verzeichnis zu
führen, in welches die Art der Krankheitserreger, der Tag der Abgabe, der Name und die
Wohnung des Erwerbers sowie des etwaigen Uberbringers sofort nach der Verabfolgung
vom Abgebenden selbst einzutragen sind, und zwar stets in unmittelbarem Anschluß an die
nächst vorhergehende Eintragung. Das Verzeichnis ist drei Jahre lang nach Abschluß aufzu-
bewahren.
* 4.
Wer eine Tätigkeit der im § 1 Abs. 1, 5 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten Art in einem
ihm zur Verfügung stehenden Raume einer anderen Person gestattet oder aufträgt, hat dies der
zuständigen Polizeibehörde (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) unter Angabe des Raumes sowie der
Wohnung, des Berufs, des Vor= und Zunamens dieser Person, ferner jeden Wechsel des
Raumes sofort anzuzeigen. Diese Bestimmung findet auf Leiter der im § 2 Abs. 3 bezeich-
neten öffentlichen Krankenhäuser und staatlichen Anstalten keine Anwendung.
Die sich für die andere Person aus den Bestimmungen in 59 1 bis 3 ergebenden Pflichten
bleiben unberührt.
5.
Die im §1 Abs. 1, §2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit sowie die nach § 4 ge-
stattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch andere ist einzustellen, wenn die
Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde oder Polizeibehörde zurückgenommen oder wenn die
Tätigkeit von der zuständigen Behörde untersagt wird. Die Zurücknahme der Erlaubnis oder die
Untersagung soll erfolgen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Person