Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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zustands für die Anstaltserziehung ungeeignet sind, kann von dem Katholischen 
Kirchenrat mit Genehmigung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens auch 
gegen den Willen des Erziehungsberechtigten die freie Wohnung und Verpflegung 
im Konvikt unter Gewährung der Geldentschädigung für freie Verpflegung entzogen 
werden. 
8 18. 
Die kostenlose Ausbildung der Zöglinge erfolgt zum Zweck ihrer späteren Ver— 
wendung im inländischen öffentlichen Kirchen- oder Schuldienst. Wenn ein Zögling 
in diesen Dienst nicht eintritt oder aus ihm vor Ablauf einer zehnjährigen Dienst— 
zeit ausscheidet, so sind die für die Ausbildung des Zöglings aufgewendeten Kosten 
nach Maßgabe der von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens getroffenen 
Bestimmungen, denen sich die Zöglinge und ihre Eltern vor der Aufnahme der Zöglinge 
in die Konvikte durch die Ausstellung von Verpflichtungsurkunden zu unterwerfen 
haben, im festgesetzten Betrag an die Staatskasse zurückzuerstatten. 
2. 8 19 wird aufgehoben. 
II. In der Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens vom 12. Oktober 
1859, betreffend die organischen Bestimmungen für das Wilhelmsstift in Tübingen (Reg. Bl. 
S. 141), treten folgende Anderungen ein: 
1. An die Stelle der §§ 16 und 17 treten die nachstehenden Bestimmungen: 
l 16. 
Die Studierenden des Wilhelmsstifts genießen freie Wohnung im Konviktsge- 
bäude nebst Heizung, Beleuchtung und Bedienung, freie Verpflegung und freie Be- 
handlung durch den Konviktsarzt nach Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen 
näheren Bestimmungen. Sie sind von der Entrichtung der Vorlesungsgelder für den 
Besuch der Vorlesungen der katholisch-theologischen, philosophischen und naturwissen- 
schaftlichen Fakultät befreit. 
An Stelle der staatlichen Aufwendungen für die freie Verpflegung kann einem 
Zögling auf Ansuchen von dem Katholischen Kirchenrat die von dem Ministerium des
	        
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