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Einlagescheins (Art. 18) durch Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers in Gemäßheit
des § 802 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehemmt.
Dem Verwaltungsausschuß (Art. 28) ist anheimgegeben, im einzelnen Falle nach
Beschaffenheit der Verhältnisse auf Anrufen der Beteiligten auch die Bezahlung solcher
erloschenen Forderungen zu bewilligen.
Art. 12.
Fallen bei dem Besitzer eines Einlagescheins die Voraussetzungen weg, die ihn zur
Teilnahme an der Anstalt berechtigten (Art. 2 und 3), so ist die Einlage spätestens binnen
eines Jahres, von der eingetretenen Veränderung an gerechnet, zurückzuziehen. Geschieht
dies nicht, so ist die Anstalt zu weiterer Verzinsung nicht verbunden (vergl. übrigens Art. 29
Abs. 2).
Dasselbe gilt, wenn die Einlageforderung auf eine andere Person übergeht und nicht
gemäß Art. 4 Abs. 4 auf den Rechtsnachfolger überschrieben wird.
Art. 13.
Wenn ein Nichtberechtigter die Anstalt benützt oder ein Einleger dadurch, daß er
sich mehrere Einlagescheine ausstellen ließ, die Annahme eines höheren Betrags, als zu-
gelassen ist, erlangt hat, so werden die vorschriftswidrig angelegten Gelder alsbald ohne
Zinsen und unter Abzug bereits kapitalisierter Zinsen heimbezahlt.
Dasselbe geschieht, wenn Einlagen auf einen falschen Namen gemacht worden sind.
Die Zahlung erfolgt in diesem Fall an denjenigen, der von dem Gerichte als forderungs-
berechtigt anerkannt wird, es sei denn, daß die Württembergische Sparkasse mit einer Auf-
klärung auf anderem Wege sich begnügt.
Dem diensthabenden Vorsteher (Art. 29) steht es zu, in einzelnen Fällen unter Be-
rücksichtigung der Umstände die Zinsen zu bewilligen.
Art. 14.
Die Anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei der Rückzahlung die Berechtigung
des Inhabers des Einlagescheines zu prüfen. Mit der an den Inhaber des Einlagescheines