Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Einlagescheins (Art. 18) durch Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers in Gemäßheit 
des § 802 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehemmt. 
Dem Verwaltungsausschuß (Art. 28) ist anheimgegeben, im einzelnen Falle nach 
Beschaffenheit der Verhältnisse auf Anrufen der Beteiligten auch die Bezahlung solcher 
erloschenen Forderungen zu bewilligen. 
Art. 12. 
Fallen bei dem Besitzer eines Einlagescheins die Voraussetzungen weg, die ihn zur 
Teilnahme an der Anstalt berechtigten (Art. 2 und 3), so ist die Einlage spätestens binnen 
eines Jahres, von der eingetretenen Veränderung an gerechnet, zurückzuziehen. Geschieht 
dies nicht, so ist die Anstalt zu weiterer Verzinsung nicht verbunden (vergl. übrigens Art. 29 
Abs. 2). 
Dasselbe gilt, wenn die Einlageforderung auf eine andere Person übergeht und nicht 
gemäß Art. 4 Abs. 4 auf den Rechtsnachfolger überschrieben wird. 
Art. 13. 
Wenn ein Nichtberechtigter die Anstalt benützt oder ein Einleger dadurch, daß er 
sich mehrere Einlagescheine ausstellen ließ, die Annahme eines höheren Betrags, als zu- 
gelassen ist, erlangt hat, so werden die vorschriftswidrig angelegten Gelder alsbald ohne 
Zinsen und unter Abzug bereits kapitalisierter Zinsen heimbezahlt. 
Dasselbe geschieht, wenn Einlagen auf einen falschen Namen gemacht worden sind. 
Die Zahlung erfolgt in diesem Fall an denjenigen, der von dem Gerichte als forderungs- 
berechtigt anerkannt wird, es sei denn, daß die Württembergische Sparkasse mit einer Auf- 
klärung auf anderem Wege sich begnügt. 
Dem diensthabenden Vorsteher (Art. 29) steht es zu, in einzelnen Fällen unter Be- 
rücksichtigung der Umstände die Zinsen zu bewilligen. 
Art. 14. 
Die Anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei der Rückzahlung die Berechtigung 
des Inhabers des Einlagescheines zu prüfen. Mit der an den Inhaber des Einlagescheines
	        
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