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erfolgten Rückzahlung erlischt die Verbindlichkeit der Anstalt bezüglich des ausgezahlten
Betrages (vergl. übrigens Art. 15—19).
Art. 15.
Dem Vorsteherkollegium (Art. 21) ist vorbehalten, den Einlegern zu gestatten, über
ihr Einlageguthaben durch schriftliche Anweisung ohne gleichzeitige Vorlage des Einlage-
scheins, jedoch unter Benützung bestimmter Formblätter (Anweisungsscheine) zu verfügen.
Durch Auszahlungen oder Überweisungen, welche die Anstalt auf Grund solcher An-
weisungsscheine vollzieht, wird die Anstalt in gleicher Weise befreit, wie bei Auszahlungen
gegen Vorlage des Einlagescheins (Art. 14).
Über die Verzinsung der dem Anweisungsverkehr unterstellten Einlagen kann das
Vorsteherkollegium besondere Bestimmungen treffen. Dasselbe hat auch darüber zu ent-
scheiden, ob die über diese Einlagen geführten Konten von den übrigen Konten getrennt
zu halten sind.
Art. 16.
Einlagen können mit dem Vorbehalt geschehen, daß die Rückzahlung nicht vor einem
gewissen Zeitpunkt oder nur mit Zustimmung einer dritten Person oder einer Behörde er-
folgen soll. Ferner kann derjenige, der auf den Namen einer andern Person Gelder ein-
legt, das alleinige Verfügungsrecht für einen gewissen Zeitraum sich ausbedingen. Der
Vorbehalt erstreckt sich auch auf die späteren Einlagen, welche auf denselben Einlageschein
gemacht werden, und auf die Zinsen.
Die Anstalt wird hiedurch berechtigt, die Rückzahlung solange zu verweigern, bis die
Voraussetzungen der Zahlung eingetreten sind.
Stirbt derjenige, auf dessen Namen die Einlagen gemacht sind, so tritt der Vorbehalt
außer Kraft, sofern nicht anderweitiges bestimmt ist.
Art. 17.
Werden Einlagen von Vormündern, Pflegern und Beiständen auf den Namen eines
Mündels, Pflegbefohlenen oder Kindes unter Hinweis auf das bestehende Rechtsverhält-