Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 38. 
Dieselben nehmen zu dem Ende teil an der Durchsicht und Abhör der Rechnungen 
und überzeugen sich in bestimmten Zeitabschnitten von dem Dasein der geeigneten Urkunden 
über das Eigentum der Anstalt, sowie durch unvermutete Kassenvisitationen von der 
geordneten Kassen- und Rechnungsführung. 
Art. 39. 
Sollten zwischen ihnen und dem Vorsteherkollegium abweichende Ansichten über 
einen Gegenstand vorwalten, so unterliegt er der Entscheidung Seiner Königlichen 
Majestät. 
Art. 40. 
Die Ergebnisse ihrer Untersuchung (Art. 38) sowie alle Beschlüsse der Vorsteher, welche 
einer Entschließung Seiner Königlichen Majestät bedürfen (Art. 22 bis 24), 
werden durch die Zentralleitung für Wohltätigkeit Höchstdenselben vorgetragen. 
Art. 41. 
Nach eingeholter Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät (Art. 40) 
wird der Stand der Verwaltung alljährlich von der Württembergischen Sparkasse durch die 
öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit der Beurkundung der Kom- 
missäre der Zentralleitung für Wohltätigkeit über die erfolgte Abhör der Rechnung und über 
deren Übereinstimmung mit den Büchern der Anstalt, sowie über das Vorhandensein der 
Schuldurkunden (Art. 38). 
Siebenter Abschnitt. 
Auflösung der Württembergischen Sparkasse. 
Art. 42. 
Sollte im Verlauf der Zeit durch unvorhergesehene Umstände die Auflösung der Anstalt 
eintreten, so soll der vorhandene Vermögensüberschuß als bleibende Stiftung zum Besten 
der minder bemittelten Volksklassen erhalten werden. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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