Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

565 
25. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 21. August 1912. 
Inhalt: 
Bekanntmachung des Medizinalkollegiums, Tierärztliche Abteilung, betreffend Maßregeln gegen die Maul- und 
Klauenseuche. Vom 31. Juli 1912. S. 565. 
—— — 
  
  
Bekanntmachung des Medizinalkollegiums, Tierärztliche Abteilung, 
betreffend Maßregeln gegen die Manl= und Klauenseuche. Vom 31. Juli 1912. 
(1) Im Hinblick auf die fortgesetzt drohende Gefahr der Ein= und Verschleppung 
der Maul= und Klauenseuche wird auf Grund der §§27, 170 der Verfügung des K. Mini- 
steriums des Innern vom 11. Juli 1912, betreffend Ausführungsvorschriften zum Vieh- 
seuchengesetz, (Reg. Bl. S. 293) folgendes bestimmt: 
a) Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 der genannten Ministerialverfügung über die 
Beibringung von amtstierärztlichen Gesundheitszeugnissen für im Besitze von 
Händlern (vgl. 8 16 a. a. O.) befindliche Schweine wird bis auf weiteres auch auf 
die im Besitze von Viehhändlern befindlichen Wiederkäuer mit der Maßgabe aus- 
gedehnt, daß das Gesundheitszeugnis für Wiederkäuer von einem nichtbeamteten 
approbierten Tierarzt ausgestellt sein darf. 
p) Die Gesundheitszeugnisse für Wiederkäuer und Schweine müssen bis auf weiteres 
am Herkunftsort (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 a. a. O.) vor Beginn des Transports 
ausgestellt sein.
	        
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