c)
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Die Bestimmungen der §§ 166 bis 169 a. a. O. werden mit der Maßgabe in Wirkung
gesetzt, daß bis auf weiteres alle Wiederkäuer und Schweine, die aus anderen
deutschen Bundesstaaten eingeführt werden, auf die Dauer von fünf Tagen unter
polizeiliche Beobachtung zu stellen sind (vgl. auch § 287 Abs. 1 a. a. O.), soweit nicht
die Beobachtung auf Grund des § 166 Abs. 3 a. a. O. vom Oberamt des Entlade-
orts oder Grenzorts für Herkünfte aus seuchenfreien Bezirken nachgelassen wird
oder die Einfuhr unter den Voraussetzungen des § 166 Abs. 4 a. a. O. in ein
öffentliches Schlachthaus oder einen Schlachtviehhof erfolgt.
(2) Dabei wird darauf aufmerksam gemacht, daß
1
b)
nach.§ 20 Abs. 1, § 21 der Ministerialverfügung vom 11. Juli 1912 für die Dauer
der Bestimmung im Abs. 1 unter c der gegenwärtigen Bekanntmachung die aus
anderen deutschen Bundesstaaten im Eisenbahn= oder Schiffsverkehr eingeführten
Wiederkäuer und Schweine bei dem Entladen amtstierärztlich zu untersuchen
sind und von dem Zeitpunkt des Entladens einer solchen Sendung der Oberamts-
tierarztstelle, im Vieh= und Schlachthof in Stuttgart der Schlachthofdirektion,
Anzeige zu erstatten ist;
nach § 27 Abs. 2 Satz 3 der erwähnten Ministerialverfügung für die Dauer der
im Abs. 1 unter b dieser Bekanntmachung getroffenen Anordnung auch solche
Wiederkäuer und Schweine am Herkunftsort mit Gesundheitszeugnissen zu ver-
sehen sind, die aus anderen deutschen Bundesstaaten in öffentliche Schlachthäuser
oder Schlachtviehhöfe eingeführt werden;
nach § 49 Abs. 2 der genannten Ministerialverfügung die zum oder beim Transport
von Wiederkäuern und Schweinen, die dem Gesundheitszeugniszwang unterstellt
sind, benutzten Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften nach dem Gebrauch
nicht bloß zu reinigen, sondern außerdem zu desinfizieren sind (vgl. 8 6, § 14 Nr. 1,
5,7, 8, 9, 10 in Verbindung mit 811 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren).
Stuttgart, den 31. Juli 1912. Nestle
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.