Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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H. Wirkung der Angebote. 
.Die Bewerber bleiben an ihr Angebot von seinem Eintreffen bis zum Ablauf der 
in der Ausschreibung festgesetzten Zuschlagsfrist oder der in ihrem Angebot bezeich- 
neten kürzeren Frist gebunden. 
mDie Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des Angebots für die ihnen daraus 
erwachsenden Verbindlichkeiten den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des Ortes, 
an dem die Verwaltung, für welche die Ausschreibung erfolgt, ihren Sitz hat. 
J. Eröffnung der Angebote. 
Zu der Verhandlung über die Eröffnung der Angebote haben nur die Bewerber 
oder ihre Bevollmächtigten Zutritt. 
Gehen Angebote nach dem Beginn der Verhandlung ein, so sind sie in der Nieder- 
schrift als verspätet eingegangen zu bezeichnen. Solche Angebote werden nur dann 
berücksichtigt, wenn sie noch vor der Eröffnung des ersten Angebots dem die Ver- 
handlung leitenden Beamten von dem Bewerber oder seinem Beauftragten persönlich 
eingehändigt worden sind, oder wenn das verspätete Eintreffen durch Umstände 
verursacht ist, die außer aller Schuld des Bewerbers liegen, auch die Möglichkeit 
ausgeschlossen ist, daß das Ergebnis der Verdingung bei Abfassung des Angebots 
bekannt war. 
3. Die eingegangenen Angebote werden in der Verhandlung eröffnet und mit Aus- 
nahme der darin enthaltenen Angaben über Bezugsquellen verlesen. 
nÜüber den Gang der Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, worin 
die Angebote unter dem Namen der Bewerber und dem Datum anzuführen sind. 
mDie Angebotschreiben werden der Niederschrift beigefügt. 
Eine Veröffentlichung der Angebote sowie der Niederschrift ist nicht statthaft. 
K. Zuschlagserteilung. 
Bei der Vergebung von Arbeiten und Lieferungen werden nur Unternehmer an- 
genommen, die für die tüchtige, pünktliche und vollständige Ausführung die erforder- 
liche Sicherheit bieten.
	        
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