Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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2. Der Zuschlag darf nur auf ein in jeder Beziehung annehmbares, die tüchtige und 
rechtzeitige Ausführung der Arbeit oder Lieferung gewährleistendes Angebot erteilt 
werden. Bei bedeutenderen Vergebungen sind die Verhältnisse der Bewerber, die 
für den Zuschlag in erster Linie in Betracht kommen, genauer zu erforschen; die 
Behörden haben bei unbekannten Bewerbern, die Vermögens= und Fähigkeitszeug- 
nisse vorgelegt haben (II. G. 4), weiterhin noch zu ermitteln, ob sich die Bewerber 
gerade für die zu vergebende Arbeit eignen. Auch soll bei der Vergebung das 
Verhalten der Bewerber ihren Gläubigern gegenüber, insofern hiefür zuverlässige 
Anhaltspunkte vorliegen, Berücksichtigung finden. 
3. Der Behörde bleibt das Recht vorbehalten, von den Unternehmern nähere Angaben 
über die Lohnverhältnisse und die in ihren Betrieben einzuhaltende Arbeitszeit zu 
verlangen. 
4. Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind Angebote, 
a) welche den der Ausschreibung zugrunde liegenden Bedingungen oder Proben 
nicht entsprechen; 
b) welche nach den von den Bewerbern eingereichten Proben für den zu erreichenden 
Zweck nicht geeignet sind; 
I) welche eine in offenbarem Mißverhältnis zu der Arbeit oder Lieferung stehende 
Preisforderung enthalten und deshalb eine tüchtige Ausführung nicht erwarten 
lassen. 
Auf ein derartiges Angebot darf nur ausnahmsweise und nur dann, wenn 
es sich nicht um handwerksmäßige Leistungen handelt, der Zuschlag erteilt werden, 
sofern der Bewerber als zuverlässig und leistungsfähig bekannt ist und aus- 
reichende Gründe für die Abgabe des ausnahmsweise niedrigen Angebots bei- 
gebracht sind oder auf Befragen beigebracht werden; 
d) welche, ohne bestimmte Preisforderungen zu enthalten, sich darauf beschränken, 
die andern Angebote zu unterbieten; 
e) welche von Unternehmern ausgehen, 
die ihren Beitragspflichten für die Arbeiterversicherung oder ihren Pflichten
	        
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