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2. Der Zuschlag darf nur auf ein in jeder Beziehung annehmbares, die tüchtige und
rechtzeitige Ausführung der Arbeit oder Lieferung gewährleistendes Angebot erteilt
werden. Bei bedeutenderen Vergebungen sind die Verhältnisse der Bewerber, die
für den Zuschlag in erster Linie in Betracht kommen, genauer zu erforschen; die
Behörden haben bei unbekannten Bewerbern, die Vermögens= und Fähigkeitszeug-
nisse vorgelegt haben (II. G. 4), weiterhin noch zu ermitteln, ob sich die Bewerber
gerade für die zu vergebende Arbeit eignen. Auch soll bei der Vergebung das
Verhalten der Bewerber ihren Gläubigern gegenüber, insofern hiefür zuverlässige
Anhaltspunkte vorliegen, Berücksichtigung finden.
3. Der Behörde bleibt das Recht vorbehalten, von den Unternehmern nähere Angaben
über die Lohnverhältnisse und die in ihren Betrieben einzuhaltende Arbeitszeit zu
verlangen.
4. Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind Angebote,
a) welche den der Ausschreibung zugrunde liegenden Bedingungen oder Proben
nicht entsprechen;
b) welche nach den von den Bewerbern eingereichten Proben für den zu erreichenden
Zweck nicht geeignet sind;
I) welche eine in offenbarem Mißverhältnis zu der Arbeit oder Lieferung stehende
Preisforderung enthalten und deshalb eine tüchtige Ausführung nicht erwarten
lassen.
Auf ein derartiges Angebot darf nur ausnahmsweise und nur dann, wenn
es sich nicht um handwerksmäßige Leistungen handelt, der Zuschlag erteilt werden,
sofern der Bewerber als zuverlässig und leistungsfähig bekannt ist und aus-
reichende Gründe für die Abgabe des ausnahmsweise niedrigen Angebots bei-
gebracht sind oder auf Befragen beigebracht werden;
d) welche, ohne bestimmte Preisforderungen zu enthalten, sich darauf beschränken,
die andern Angebote zu unterbieten;
e) welche von Unternehmern ausgehen,
die ihren Beitragspflichten für die Arbeiterversicherung oder ihren Pflichten