Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

582 
857. 
Verweigert der Familienrat in den Fällen des § 56 Anerkennung und Zustimmung, 
so darf der Stammgutsbesitzer die Entscheidung des Schiedsgerichtes anrufen. 
Erkennt das Schiedsgericht an, daß einer der Fälle des § 56 vorliegt, so ersetzt dieser 
Spruch die fehlende Anerkennung und Zustimmung des Familienrates. 
l 58. 
Liegen die Voraussetzungen des § 56 nicht vor, so bedarf es zur Aufnahme von Stamm- 
gutsschulden nicht nur der Zustimmung aller Agnaten des betreffenden Einzelhauses, 
sondern auch aller Fürsten des Gesamthauses. 
. 59. 
Bei jeder Aufnahme von Stammgutsschulden muß von vornherein durch Überein- 
kommen des Stammgutsbesitzers mit den zustimmungsberechtigten Agnaten, eventuell 
durch das Schiedsgericht die Art und Weise festgestellt werden, wie die Stammgutsschuld 
aus den Einkünften des Stammgutes wieder getilgt werden soll. 
Im Falle des § 57 hat das Schiedsgericht auch gleich Bestimmungen über die Tilgung 
zu treffen. 
8 60. 
Ist die Verpfändung einmal gültig geschehen, so darf dem Gläubiger eine von ihm 
geforderte Zahlung nicht deshalb verweigert werden, weil nach dem mit den Agnaten ver- 
einbarten Tilgungsplane die Abtragung dieser Stammgutsschuld schon früher hätte er— 
folgen sollen. 
g 6I. 
Läßt der Stammgutsbesitzer durch seine Schuld es dahin kommen, daß ein zum 
Stammgut gehöriges Grundstück Schulden halber von den Gläubigern in Anspruch ge- 
nommen wird, so darf jeder zu seinem Einzelhause gehörige Agnat, sowie jeder andere Fürst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.