Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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des Gesamthauses von ihm fordern, daß er dem Stammgute vollen Ersatz für den daraus 
entstandenen Schaden leiste und dafür sofort aus seinem Privatvermögen genügende 
Sicherheit bestelle. 
Sollte dies nicht geschehen, so darf jeder einzelne der genannten Agnaten und besonders 
Fürsten beantragen, daß eine Beschlagnahme der Einkünfte aus dem Stammgute insoweit 
und so lange stattfinde, als dies zur Beseitigung der Verschuldung erforderlich ist. 
Die Beschlagnahme kann je nach Lage der Sache durch unmittelbare Anweisung der 
Einkünfte an die Gläubiger oder durch Einsetzung eines Zwangsverwalters in die ganze 
Verwaltung oder in Teile derselben stattfinden. 
g 62. 
Jeder der in § 61 genannten Agnaten und Fürsten ist befugt, die über die Stammguts- 
Grundstücke geführten öffentlichen Grundbücher einzusehen und, wenn sich daraus ergeben 
sollte, daß Grundstücke mit mehr Schulden belastet wären, als nach den Tilgungsplänen 
zulässig ist, von dem Stammgutsbesitzer die Einhaltung der Pläne zu fordern. Nötigenfalls 
darf er das Schiedsgericht anrufen. 
8 63. 
Sollte es sich ereignen, daß die Einkünfte des Stammgutes so abnehmen, daß bei aller 
Sparsamkeit außer dem standesgemäßen Unterhalt für den Besitzer und seine Familie 
und außer den darauf ruhenden hausgesetzlichen Apanagen, Unterhalts= und Taschengeldern, 
Wittümern und sonstigen Lasten nicht auch noch die Summe aufgebracht werden kann, die 
nach dem Schuldentilgungsplane in der betreffenden Zeit zur Abtragung der Stammguts- 
schuld zu verwenden wäre, so darf der Familienrat den Stammgutsbesitzer von der Auf- 
bringung eines Teils oder selbst der ganzen Summe der Stammgutsschuld entbinden. 
Der Stammgutsbesitzer hat zu diesem Zwecke dem Familienrat den Nachweis zu 
führen, daß die Einkünfte nicht ausreichen. Ist der Nachweis erbracht, so hat der Familienrat 
in öffentlich beglaubigter Urkunde anzuerkennen, daß der Nachweis erbracht sei, und in der 
Urkunde zugleich den Besitzer von Einhaltung des Tilgungsplanes für einen bestimmten, 
jedesmal im voraus und auf höchstens zehn Jahre zu bemessenden Zeitraum zu entbinden. 
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