Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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nicht vorhanden angesehen, wenn es nicht einen Vertreter aus dem deutschen hohen vor- 
mals reichsständischen Adel ernannt und von dieser Ernennung dem zuständigen Stamm- 
besitzer Mitteilung gemacht hat. 
8 102. 
Der Aufenthalt eines Mitgliedes gilt als unbekannt, wenn der Familienrat pflichtmäßig 
versichert, daß ihm sein Aufenthalt unbekannt sei. 
Fünfter Abschnitt. 
Schlutbestimmungen. 
§ 103. 
Alle bisherigen Gesetze (Verträge, Erbeinigungen usw.), sowohl des Gesamthauses 
wie der Einzelhäuser, sind aufgehoben, soweit sie diesem Gesetze widersprechen oder mit ihm 
übereinstimmen. 
8 104. 
Abänderungen dieses Gesetzes und Fideikommißstatutes bedürfen der Zustimmung 
aller volljährigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Agnaten. 
Es gelten dabei die Bestimmungen der §§ 100—102. 
8 105. 
Das Hausgesetz tritt in Kraft, sobald es von Ihren Majestäten den Königen von 
Bayern und Württemberg und für das Hausfideikommiß Ujest-Bitschin von der Fidei- 
kommißbehörde in Preußen bestätigt ist. 
— 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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