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werblichen Betrieben oder Anstalten besondere Feuerschutzeinrichtungen (Löscheinrichtungen,
Vorkehrungen zu rascher Entdeckung und Meldung eines Brands, Rauchabzüge usw.)
getroffen sind, sind die in diesen Betrieben oder Anstalten beschäftigten Personen über die
Handhabung jener Einrichtungen in angemessenen zeitlichen Zwischenräumen zu belehren.
In großen Betrieben (Fabriken, Warenhäusern, Theatern und dergl.) sind, wo dies zur
Sicherung eines gefahrlosen Betriebs erforderlich ist, Belehrungstafeln über die Ver-
hütung von Feuersgefahr im Betrieb und über die Handhabung der Feuerschutzein-
richtungen aufzuhängen.
83.
Kindern unter 12 Jahren, Geisteskranken, Geistesschwachen, Betrunkenen und anderen
Personen, von denen ein Mißbrauch zu befürchten ist, dürfen die in § 1 bezeichneten Gegen-
stände, Einrichtungen und Stoffe nur anvertraut werden, wenn die zur Vermeidung von
Feuersgefahr erforderliche Vorkehr getroffen ist.
84.
(1) In jeder Gemeinde ist eine genügende Straßenbeleuchtung oder ein den örtlichen
Verhältnissen angemessener feuerpolizeilicher Sicherheitsdienst, wie Nachtwachen, Feuer-
melde= und Weckeranlagen, einzurichten.
2) In geschlossenen Orten mit mehr als 1000 Einwohnern muß Straßenbeleuchtung und
Sicherheitsdienst vorhanden sein.
(3) Ausnahmen können aus dringenden Gründen vom Bezirksrat nach Anhörung des
Verwaltungsrats der Gebäudebrandversicherungsanstalt zugelassen werden.
B. Besondere Vorschriften über die Verwendung von Feuer
und Licht.
l 5.
In Gebäuden dürfen Feuer, soweit im folgenden keine Ausnahmen zugelassen sind,
nur in vorschriftsmäßigen Feuerstätten (zu vergl. Verfügung des Ministeriums des Innern
über Feuerungseinrichtungen vom 22. Januar 1911, Reg. Bl. S. 7 ff.) angezündet
werden.