Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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86. 
")) Bewegliche Feuerungen wie Waschkessel, Gluthäfen, Räucherpfannen, Koch= und 
Heizeinrichtungen für Gas, Erdöl, Weingeist und dergl. dürfen in Räumen nicht benützt 
werden, in denen sich Garben, Stroh, Futter und andere leicht brennbare oder besonders 
feuergefährliche Stoffe (zu vergl. § 43 der Vollzugsverfügung zur Bauordnung) befinden, 
oder in denen brennbare Gase und Dämpfe entstehen, oder leicht entzündliche Körper in 
staubähnlichem oder faserigem Zustand sich in dichten Mengen mit der Luft vermischen. 
() In Stallungen, deren Decken und Wände wenigstens nach § 4 der Verfügung des 
Ministeriums des Innern über Feuerungseinrichtungen feuersicher verwahrt sind, kann dic 
Ortspolizeibehörde die Benützung geschlossener beweglicher Feuerungen zulassen, wenn 
Offnungen, die in Räume der in Abs. 1 genannten Art führen, dichte Verschlüsse erhalten. 
# In andern als den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Räumen dürfen offene bewegliche 
Feuerungen nur benützt werden, wenn Böden, Decken und Wände dieser Räume wenigstens 
nach § 4 der Ministerialverfügung über Feuerungseinrichtungen feuersicher verwahrt sind 
und wenn Offnungen, die in Räume der in Abs. 1 genannten Art führen, dichte Verschlüsse 
erhalten. Auf kleine Koch= und Heizeinrichtungen für Gas, Erdöl, Weingeist und dergl. 
findet die letztere Beschränkung keine Anwendung. 
§ 7. 
Holzspäne, Fackeln und ähnliche, Glut und Aschenabfall gebende Stoffe dürfen zur 
Beleuchtung des Innern von Gebäuden nicht verwendet werden. 
88. 
Sl) In Räumen der in § 6 Abs. 1 genannten Art, also auch in Stallungen, darf unver- 
wahrtes Licht oder Feuerzeug nicht verwendet und insbesondere nicht geraucht werden. 
Bei Räumen, in denen brennbare Gase und Dämpfe entstehen, oder leicht entzündliche 
Körper in staubähnlichem oder faserigem Zustand sich in dichten Mengen mit der Luft 
vermischen, ist auch jede Annäherung mit unverwahrtem Feuer oder Licht verboten. 
2) Soweit in Räumen der in § 6 Abs. 1 genannten Art der Gebrauch von Licht nicht durch 
polizeiliche Verfügung verboten oder auf bestimmte Beleuchtungsarten beschränkt ist, muß
	        
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