Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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eine gut geschlossene und wohl verwahrte Laterne benützt werden, die entfernt von feuer- 
fangenden Stoffen niederzustellen oder aufzuhängen ist, und, abgesehen von elektrischen 
Lampen, nicht ohne Aufsicht gelassen werden darf. Laternen mit Ollampen müssen so ein- 
gerichtet sein, daß beim Umfallen kein Ol ausfließen kann. 
G) Bevor geschlossene Räume, in denen Stoffe aufbewahrt werden, die leicht brennbare 
Gase oder Dämpfe erzeugen, mit der Laterne betreten werden, ist eine genügende Lüftung 
herzustellen. 
(-0 Geschlossene Räumc, in denen der Geruch oder andere Umstände auf ausgeströmte 
brennbare Gase hinweisen, dürfen mit Licht nicht betreten werden. 
§ 9. 
(0) Flammen und Glühkörper von Beleuchtungseinrichtungen, mit Ausnahme solcher für 
elektrische Beleuchtung, müssen gegen oben von unverwahrtem Holz mindestens einen 
Meter entfernt bleiben. Ist Holz nach § 4 der Ministerialverfügung über Feuerungsein- 
richtungen feuersicher verwahrt oder durch besondere Schutzschirme gegen die von den 
Beleuchtungseinrichtungen ausströmende Hitze geschützt, so genügt ein Abstand von 50 cm 
und wenn beide Schutzvorrichtungen zugleich angebracht werden, ein Abstand von 25 cm. 
2) Die Schutzschirme müssen aus unbrennbarem Stoffe hergestellt werden, von ver- 
wahrtem Holzwerk mindestens 5 cm und von unverwahrtem mindestens 10 cm frei ab- 
stehen und allseits mindestens um 15 cm über die Flamme oder den Glühkörper hinausragen. 
G) Der seitliche Abstand von unverwahrtem Holz muß bei Flammen und Glühkörpern 
mindestens 25 cm betragen. Der Abstand ermäßigt sich auf 15 cm, wenn entweder das 
Holz nach Abs. 1 und 2 verwahrt oder geschützt ist, oder wenn die Flammen und Glüh- 
körper innerhalb von Zylindern oder geschlossenen Laternen brennen. Von Einhaltung 
auch dieses Abstandes kann abgesehen werden, wenn sowohl eine Verwahrung als auch 
ein Zylinder oder eine Laterne vorhanden ist. 
(0 Bei Decken, welche aus Brettervertäferungen ohne unbrennbare Deckenfüllung be- 
stehen und die Abscheidung gegen Räume bilden, die nach § 6 Abs. 1 benützt werden,
	        
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