Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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in Backöfen oder in besonderen Trockeneinrichtungen getrocknet oder gedörrt wird, so ist 
das noch warm aus dem Ofen oder der Trockeneinrichtung kommende Holz entfernt von 
andern brennbaren Gegenständen zu legen. 
9 13. 
Hanf, Flachs, Hopfen und ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse dürfen außer in 
besonders hiefür getroffenen Einrichtungen (§8 31, 32 und 34 der Ministerialverfügung über 
Feuerungseinrichtungen) oder in vorschriftsmäßig hergestellten Backöfen nur außerhalb 
des geschlossenen Wohnbezirks und in einer Entfernung von mindestens 20 m von Ge- 
bäuden und Waldungen künstlich getrocknet oder gedörrt werden. 
8 14. 
S) Das Erwärmen und Sieden von Ol, Pech, Lack, Firnis, Bodenwichse, Wachs und 
dergl. muß entweder im Freien, entfernt von Gebäuden und feuerfangenden Gegen- 
ständen, oder im Wasserbad unter ständiger Aufsicht bei geschlossener Feuerung und in 
Räumen vorgenommen werden, deren Böden, Decken und Wände mindestens nach 
§4 der Ministerialverfügung über Feuerungseinrichtungen verwahrt sind, und deren Tür- 
und Fensteröffnungen, wenn sie in Räume der in § 6 Abs. 1 genannten Art führen, dichte 
Verschlüsse haben. 
2) In Gelassen, deren Böden, Decken und Wände aus unbrennbarem Baustoff bestehen, 
und deren Türen und sonstige Offnungen feuersichere Verschlüsse haben, dürfen die in Abs. 1 
erwähnten Verrichtungen auch ohne Wasserbad vorgenommen werden. Die Erteilung 
weitergehender Vorschriften für einzelne nach § 16 Gew. Ordnung genehmigungspflichtige 
gewerbliche Anlagen bleibt hiedurch unberührt. 
(3) Das Auslassen von Schmalz und Talg darf, soweit es nicht im Freien, entfernt von 
Gebäuden und feuerfangenden Gegenständen, vorgenommen wird, nur in Räumen der 
in Abs 2 Satz 1 bezeichneten Art geschehen; für den eigenen Bedarf der Haushaltungen 
und in kleineren Gewerbebetrieben darf es über geschlossenen Feuerungen auch in Küchen 
oder in Räumen von ähnlicher Bauart und Zweckbestimmung stattfinden.
	        
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