Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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und zugleich in Abwägung aller in Betracht kommender Umstände als das preis- 
würdigste erscheint. 
Nachgebote werden nicht berücksichtigt. 
Der Zuschlag wird entweder bei der Verhandlung oder durch besondere schriftliche 
Mitteilung erteilt. Bei der Verhandlung kann der Zuschlag unter Beurkundung 
in der Niederschrift erteilt werden, wenn die Feststellung des annehmbarsten An- 
gebots besondere Ermittlung nicht erfordert und der die Verhandlung leitende 
Beamte zur Entscheidung über den Zuschlag zuständig ist. Den Empfang der 
schriftlichen Mitteilung hat der Bewerber umgehend zu bestätigen. 
Falls die schriftliche Mitteilung durch die Post oder mittels Telegramms gemacht 
wird, gilt die Zuschlagsfrist als gewahrt, wenn die vergebende Behörde den Brief 
oder das Telegramm noch innerhalb der Zuschlagsfrist aufgegeben hat. Ist eine 
dem Bewerber verspätet zugegangene Mitteilung dergestalt abgesendet worden, daß 
sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und mußte 
der Bewerber dies erkennen, so ist er an sein Angebot dann nicht mehr gebunden, 
wenn er die Verspätung entweder schon vor oder unverzüglich nach dem Empfang 
der Mitteilung der vergebenden Behörde anzeigt. 
Bewerber, die den Zuschlag nicht erhalten haben, werden benachrichtigt. 
Proben werden nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotschreiben aus- 
drücklich verlangt wird. Die Kosten der Rücksendung hat der Bewerber zu tragen. 
Bei Annahme des Angebots werden die Proben nicht zurückgegeben. 
Eingereichte Entwürfe werden auf Verlangen kostenfrei zurückgegeben. 
III. Jorm und Fassung der Perträge. 
A. Form der Verträge. 
Üüber den durch die Erteilung des Zuschlags oder die freihändige Vergebung zustande 
gekommenen Vertrag ist in der Regel eine schriftliche Urkunde zu errichten. Sofern 
die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht bekannt ist, kann ihre Beglaubigung 
verlangt werden.
	        
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