10.
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und zugleich in Abwägung aller in Betracht kommender Umstände als das preis-
würdigste erscheint.
Nachgebote werden nicht berücksichtigt.
Der Zuschlag wird entweder bei der Verhandlung oder durch besondere schriftliche
Mitteilung erteilt. Bei der Verhandlung kann der Zuschlag unter Beurkundung
in der Niederschrift erteilt werden, wenn die Feststellung des annehmbarsten An-
gebots besondere Ermittlung nicht erfordert und der die Verhandlung leitende
Beamte zur Entscheidung über den Zuschlag zuständig ist. Den Empfang der
schriftlichen Mitteilung hat der Bewerber umgehend zu bestätigen.
Falls die schriftliche Mitteilung durch die Post oder mittels Telegramms gemacht
wird, gilt die Zuschlagsfrist als gewahrt, wenn die vergebende Behörde den Brief
oder das Telegramm noch innerhalb der Zuschlagsfrist aufgegeben hat. Ist eine
dem Bewerber verspätet zugegangene Mitteilung dergestalt abgesendet worden, daß
sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und mußte
der Bewerber dies erkennen, so ist er an sein Angebot dann nicht mehr gebunden,
wenn er die Verspätung entweder schon vor oder unverzüglich nach dem Empfang
der Mitteilung der vergebenden Behörde anzeigt.
Bewerber, die den Zuschlag nicht erhalten haben, werden benachrichtigt.
Proben werden nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotschreiben aus-
drücklich verlangt wird. Die Kosten der Rücksendung hat der Bewerber zu tragen.
Bei Annahme des Angebots werden die Proben nicht zurückgegeben.
Eingereichte Entwürfe werden auf Verlangen kostenfrei zurückgegeben.
III. Jorm und Fassung der Perträge.
A. Form der Verträge.
Üüber den durch die Erteilung des Zuschlags oder die freihändige Vergebung zustande
gekommenen Vertrag ist in der Regel eine schriftliche Urkunde zu errichten. Sofern
die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht bekannt ist, kann ihre Beglaubigung
verlangt werden.