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9 18.
() Im Freien darf Feuer in gefährlicher Nähe von feuerfangenden Gegenständen oder
von Gebäuden nicht angezündet oder unterhalten werden.
2) Wo bei Bauarbeiten außerhalb oder innerhalb von Gebäuden die Verwendung von
Feuer sich nicht vermeiden läßt, ist das Feuer sicher zu verwahren.
(3) Auf Straßen und öffentlichen Plätzen sind offene Feuer nur mit ortspolizeilicher Ge-
nehmigung und nur gemäß den hiebei im einzelnen Fall erteilten besonderen Vorschriften
zulässig.
() Soweit solche Feuer zugelassen sind, müssen sie beaufsichtigt und, wenn die Feuerstelle
verlassen wird, ausgelöscht werden.
9 19.
(0) Fackeln aller Art, Pechkränze, Leuchtpfannen und ähnliche Beleuch-
tungsgegenstände mit unverwahrter Flamme dürfen in der Nähe von Gebäuden und von
größeren Aufschichtungen von Garben, Stroh, Futter und anderen leicht brennbaren
Gegenständen nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis und unter Einhaltung der hiebei er-
gehenden Anordnungen benützt werden.
2) Das Brennen und Verpichen von Fässern darf innerhalb der Ortschaften
nur auf solchen Plätzen stattfinden, wo nach dem Ermessen der Ortspolizeibehörde keine
Feuersgefahr zu befürchten ist.
(3) Die Vornahme dieser Arbeit auf öffentlichen Plätzen ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis
der Ortspolizeibehörde und unter genauer Einhaltung der hiebei angeordneten Sicherungs-
maßregeln zulässig.
8 20.
Bei elektrischen Anlagen für Licht und Kraft sind die in der
Beilage zusammengestellten Vorschriften, betreffend Instandhaltung der elektrischen
Starkstromanlagen, zu beachten. Im übrigen sind die für die Errichtung und den Betrieb
elektrischer Starkstromanlagen geltenden allgemeinen Bestimmungen (zu vergl. Verfügung
des Ministeriums des Innern vom 17. März 1910, Amtsbl. S. 177) einzuhalten.
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