600
C. Aufbewahrung feuerge fährlicher Stoffe.
g 21.
(1) Asche, Ruß, Schlacken und andere Rückstände von verbrannten Stoffen dürfen im
Innern von Gebäuden nur in Behältern aufbewahrt werden, die den Vorschriften des § 15
der Ministerialverfügung über Feuerungseinrichtungen entsprechen. In Räumen der in
§ 6 Abs. 1 genannten Art dürfen diese Behälter nicht aufgestellt werden.
2 Torf= und Braunkohlenasche, die nicht in der vorbezeichneten Weise aufbewahrt wird,
darf nur nach gehörigem Begießen mit Wasser von der Feuerstätte weggebracht werden.
6) Im Freien dürfen solche Rückstände nur nach vorhergegangener Ablöschung gelagert
werden.
8 22.
0) Holz, Kohlen, Reisach und andere Brennstoffe, sowie Möbel, Kisten, Säcke, Betten,
Wäsche, Kleidungsstücke und sonstige brennbare Gegenstände müssen in solcher Entfernung
von Feuerstätten gehalten werden, daß eine Feuersgefahr nicht zu befürchten ist.
(2) Von Kaminen ist mit Holz, Kohlen, Reisach und anderen Brennstoffen, sowie mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Entfernung von mindestens 50 em einzuhalten.
(8) Den Polizeibehörden kommt es zu, durch allgemeine Verfügung oder im einzelnen
Fall Bestimmungen darüber zu erteilen, inwieweit die Aufbewahrung oder längere
Lagerung größerer Vorräte von Brennstoffen innerhalb der Gebäude, unter Dachvor-
sprüngen, Vordächern, offenen Schuppen und in unmittelbarer Nähe von Gebäuden
zulässig ist.
§ 23.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, wie Heu, Stroh, Ohmd, Flachs, Hanf und dergl.,
sollen nur in trockenem Zustand in geschlossenen Räumen oder in Feimen untergebracht
werden. Der Polizeibehörde bleibt vorbehalten, zur Vermeidung der Selbstentzündung
weitere Anordnungen zu treffen.