Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

604 
0) Kleinere Gemeinden können sich über die Aufstellung einer gemeinschaftlichen Feuer- 
schau verständigen. Gemeinden mit über 4000 Einwohnern können mehrere Ortsfeuer- 
schauen bestellen. 
g 32. 
(1) Wenn die Ortsfeuerschau aus zwei Mitgliedern besteht, so bezeichnet der Gemeinderat 
das geschäftsleitende Mitglied. 
2) Für den Fall der Verhinderung eines Ortsfeuerschauers ist ein Stellvertreter von dem 
Gemeinderat ständig oder für den einzelnen Fall aufzustellen. 
(3) Die Ortsfeuerschauer und ihre Stellvertreter sind von dem Ortsvorsteher zu ver— 
pflichten. 
§ 33. 
(0) Die Ortsfeuerschau hat wenigstens alle zwei Jahre, abwechselnd mit der Oberfeuer— 
schau, (vergl. 88 35 ff.) alle Gebäude und Feuerstätten des Gemeindebezirks zu besichtigen. 
(2) In großen und mittleren Städten kann die Ortsfeuerschau auch in der Weise vorge— 
nommen werden, daß jedes Jahr ein bestimmter Teil des Gemeindebezirks an die Reihe 
kommt. Dabei ist aber dafür zu sorgen, daß jedes Gebäude mindestens einmal jährlich 
entweder durch die Orts- oder die Oberfeuerschau besichtigt wird. 
(8) Die Ortsfeuerschau kann unterbleiben, wenn und solange in einer Gemeinde die 
Oberfeuerschau alljährlich vorgenommen wird. 
(0 Die Besichtigungen der Ortsfeuerschau sollen im Monat März beginnen und spätestens 
im Monat Mai beendigt werden. Die durch das bauverständige Mitglied der Ortsfeuerschau 
vorzunehmende Nachschau derjenigen Gebäude und Feuerstätten, deren Beschaffenheit 
bei der vorausgegangenen Besichtigung zu einer Bemängelung Anlaß gegeben hat, soll 
bis Ende September desselben Jahrs beendigt sein. Der Bezirksrat kann die Jahreszeit 
der Besichtigungen anders festsetzen, wo dies besondere Verhältnisse zweckmäßig oder ge- 
boten erscheinen lassen. 
(5) Bei ihren Besichtigungen hat die Ortsfeuerschau die Einhaltung der im Abschnitt 1 
dieser Verfügung enthaltenen sowie der sämtlichen übrigen zur Verhütung von Feuers-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.