Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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gefahr bestimmten Vorschriften zu überwachen. Hiebei ist das Augenmerk namentlich 
auch auf die besonderen Vorschriften über Feuerungseinrichtungen (zu vergl. insbesondere 
auch Art. 92 Abs. 5 der Bauordnung), über die Aufstellung von Dampfkesseln, Explosions= 
und Verbrennungsmotoren, über elektrische Starkstromanlagen, über Theater, sonstige 
Versammlungsräume und Warenhäuser (zu vergl. insbesondere Art. 93 Abs. 3 der Bau- 
ordnung) sowie über Kinematographen, ferner über die Herstellung, Behandlung und Auf- 
bewahrung feuergefährlicher Stoffe und Gegenstände und über die Bauart feuergefährlicher 
Räume (Art. 90 der Bauordnung, §8§ 78 Abs. 2 f. der Vollzugsverfügung zu diesem Gesetz) 
zu richten. Auch hat die Ortsfeuerschau auf die Instandhaltung der Gaseinrichtungen und 
soweit möglich auch der Blitzableiter sowie auf sonstige Mängel der Gebäude zu achten, 
welche die Gesundheit und Sicherheit gefährden. 
(0) Ausgenommen von der Besichtigung durch die Ortsfeuerschau sind: die Staatsgebäude 
und diejenigen Krongebäude, für die eine besondere Hoffeuerschau angeordnet ist. Von der 
Überwachung der elektrischen Starkstromanlagen durch die Ortsfeuerschau sind auch die- 
jenigen Gebäude ausgenommen, für die der Besitzer nachweist, daß die elektrischen Ein- 
richtungen der ständigen Überwachung eines Elektro-Ingenieurs unterstellt sind, sowie 
alle elektrischen Betriebsräume. 
g 34. 
(0) Über die Vornahme der Besichtigungen und die hiebei wahrgenommenen Mängel 
hat die Ortsfeuerschau der Ortspolizeibehörde schriftlich zu berichten, die sofort das Nötige 
zur Beseitigung der Mängel und zur Abrügung der Übertretungen einzuleiten hat. 
(2) Wenn die Gebäudeeigentümer oder ihre Vertreter bei der Besichtigung anwesend sind, 
so sind sie auf die vorgefundenen Mängel hinzuweisen. 
(3) Mängel, deren unverzügliche Beseitigung dringend ist, hat die Ortsfeuerschau alsbald, 
ohne den Abschluß der Besichtigungen abzuwarten, der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, 
welche die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren 
zu treffen hat.
	        
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