Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Vertragsurkunde ist dem 
Unternehmer auf Verlangen auszuhändigen. 
Die Verdingungsunterlagen, Zeichnungen, technischen Vorschriften usw. hat der 
Bewerber bei der Vertragsausfertigung unterschriftlich anzuerkennen. 
Von der Errichtung einer Vertragsurkunde kann abgesehen werden: 
a) bei Zug um Zug bewirkten Arbeiten und Lieferungen; 
b) bei einfachen Vertragsverhältnissen, sofern sich alle wesentlichen Vertrags- 
bedingungen aus einer Urkunde oder aus dem Schriftwechsel ergeben. 
Wird in solchen Fällen von der Aufstellung eines schriftlichen Vertrags Abstand 
genommen, so ist in anderer geeigneter Weise, z. B. durch Bestellzettel, gegenseitig 
anerkannte Aufschriebe usw., für die Sicherung der Beweisführung über den wesent- 
lichen Inhalt des Übereinkommens Vorsorge zu treffen. 
B. Fassung der Verträge. 
Die Fassung der Vertragsbedingungen muß knapp, bestimmt und deutlich sein. 
Für die einzelnen Gruppen von häufiger vorkommenden Arbeiten oder Lieferungen 
werden besondere Vertragsbedingungen zum voraus festgestellt. 
In der Vertragsurkunde müssen die vertragschließenden Parteien, die Art der Ver- 
gebung (öffentliche, engere, freihändige) und sämtliche Vertragsunterlagen (Allgemeine 
und Besondere Vertragsbedingungen, Kostenvoranschlag, Plane usw.) bezeichnet sein. 
Bei der Abfassung der Verträge kommen folgende Punkte in Betracht: 
a) der Gegenstand der Verdingung unter Bezeichnung der Bezugsquelle, falls eine 
derartige Angabe verlangt ist; 
b) die Vollendungsfrist und die etwaigen Teilfristen; 
) die Höhe der Vergütung und die Kasse, welche die Zahlungen zu leisten hat; 
4) die Höhe einer etwaigen Vertragstrafe, sowie die Voraussetzungen, unter denen 
sie fällig wird; 
e) die Höhe und Art einer etwa zu stellenden Sicherheit unter genauer Bezeichnung 
der Verbindlichkeiten, für deren Erfüllung sie haften soll, sowie der Voraus- 
setzungen für ihre Rückgabe;
	        
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