Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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84. 
(0) Porzellandosen, Ausschalter, Stecker und Steckdosen, sowie alle diejenigen Apparate, 
die zu einem geordneten Betrieb der elektrischen Einrichtung notwendig sind, müssen in 
gutem Zustand erhalten bleiben. 
(2) Die Entfernung einzelner Teile dieser Apparate und die Verwendung der Apparate 
in dem geänderten Zustand ist verboten. 
(3) Apparate, die durch mechanische Beschädigung in ihrer Wirkung beeinträchtigt sind 
oder eine Berührung blanker, unter Spannung stehender Teile zulassen, sind zu ersetzen. 
85. 
Leitungen, die infolge Entfernung der Stromverbraucher außer Verwendung sind, 
müssen durch Wegnahme der Sicherungseinsätze spannungslos gehalten werden. 
g 6. 
Die beweglichen Zuleitungen zu Stromverbrauchern müssen besonders in ordnungs- 
mäßigem Zustand erhalten werden. Schadhaft gewordene Zuleitungen sind unzulässig. 
87. 
Schutzgläser und Schutzkörbe müssen in gutem Zustand erhalten bleiben. Die eigen— 
mächtige dauernde Entfernung von Schutzgläsern und Schutzkörben ist verboten. Zer— 
sprungene und zerbrochene Schutzgläser sind zu ersetzen. 
88. 
In Ställen, in Kellern und in allen Räumen, in welchen die Leitungen und Leitungs- 
rohre durch die Einwirkung von Feuchtigkeit oder von Säuren zerstört werden können, 
sind die offenen Leitungen und die Isolierrohre mit einem Anstrich von Emaillack oder 
einem gleichwertigen Anstrich zu schützen. 
89. 
(1) In feuergefährlichen Betriebsstätten und landwirtschaftlichen Betrieben jeder Art ist 
die Umgebung der Maschinen, Apparate und Leitungen dauernd von entzündlichen Stoffen 
frei zu halten. 
(2) Apparate, die infolge ihrer Bauart zu Funkenbildung Anlaß geben können, sind 
mit einer feuersicheren Verkleidung zu umgeben. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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