Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächligung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Bau einer 
Eisenbahn von Spaichingen nach Uusplingen erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangs- 
enteignung. Vom 5. September 1912. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken, (Reg. Bl. 
S. 446) verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, für den Bau der nach Art. 3 Abs. 1 
Nr.ö des Gesetzes vom 25. August 1909 (Reg. Bl. S. 214) herzustellenden Eisenbahn von 
Spaichingen nach Nusplingen die nach dem genehmigten allgemeinen Plan erforderlichen 
Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
Nach diesem Plan soll die Bahn mit einer Länge von rund 26 km nach den 
Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung als vollspurige Nebenbahn 
angelegt werden. Sie beginnt auf dem bei diesem Anlaß zu erweiternden Bahnhof 
Spaichingen, umfährt die Stadt Spaichingen auf der Ostseite und zieht sich nach dem 
Uberschreiten der Hauptstraße Spaichingen—Tuttlingen in nördlicher Richtung am 
westlichen Abhang der Alb hin über Denkingen nach Gosheim. HinterlGosheim wendet 
sich die Bahn in einem Bogen nach Osten, sie folgt dem Lauf der unteren Beera 
auf der linken Seite über Wehingen, Harras, Reichenbach und Egesheim bis zum 
Zusammenfluß der unteren und der oberen Beera. Hier nimmt die Bahn nördliche 
Richtung und führt auf der rechten Seite der oberen Beera aufwärts bis Nusplingen. 
An Stationen sind außer Spaichingen vorgesehen: Hofen Ost, Denkingen, Gosheim, 
Wehingen, Harras-Obernheim, Reichenbach, Egesheim und Nusplingen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn- 
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 5. September 1912. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Geßler. 
 
	        
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